TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2015-10-02, n. 201500291
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Testo completo
N. 00291/2015
N. 00413/2014 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 413 des allgemeinen Registers des Jahres 2014, eingebracht von:
J G F und „Gasthof zum See des F Marcel & Co. KG.“, in Person des gesetzlichen Vertreters M F, beide vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten G G und D C, mit Wahldomizil in deren Kanzlei in Bozen, Sernesiplatz 34/I;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des Landeshauptmannes p.t., vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten R v G, S B, C B und L P, mit Wahldomizil bei der Anwaltschaft der Autonomen Provinz in Bozen, Silvius Magnago Platz 1;
und gegen
Enzianhütte des Hanny Günther & Co. KG, in Person des gesetzlichen Vertreters;
für die Aufhebung
des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1175 vom 07.10.2014 über die Aufhebung im Selbstschutzwege der Beitragsgewährung für den Bau eines Wasserkraftwerkes in der Gemeinde Martell, der Zahlungsaufforderung vom 19.11.2014, Prot. Nr. 648255 sowie aller damit zusammenhängenden, vorhergehenden und nachfolgenden Maßnahmen jeglicher Natur.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;
Nach Einsicht in die Verteidigungsschriftsätze;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 22. Juli 2015 der Berichterstatterin Frau Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
Mit Beschluss Nr. 1175 vom 07.10.2014 hat die Landesregierung im Selbstschutzwege die Beitragsgewährung in Höhe von € 179.943,00 (ausbezahlt in Höhe von € 175.884,00), zugunsten des Rekursstellers J G F widerrufen.
Dagegen reichte der Betroffene Klage vor diesem Verwaltungsgericht ein und brachte folgende Anfechtungsgründe vor:
1. Befugnisüberschreitung wegen Tatsachenverkennung – falsche Identifizierung des Beitragempfängers – falsche Identifizierung des Rückerstattungsverpflichteten.
2. Verletzung des Gesetzes Nr. 241/1990, Art. 21nonies – Aufhebung