TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2019-02-19, n. 201900045
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Pubblicato il 19/02/2019
N. 00045/2019
N. 00283/2017 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. -OMISSIS- des allgemeinen Registers des Jahres -OMISSIS- eingebracht von
-OMISSIS-, vertreten und verteidigt von RA A S, mit digitalem Domizil bei den in den Justizregistern eingetragene zertifizierten E-Mail-Adresse und Wahldomizil in dessen Kanzlei in Sterzing, Brennerstr. 10;
gegen
Innenministerium - Quästur für die Provinz Bozen, in der Person des amtierenden Ministers bzw. Regierungskommissärs und Quästors, anwaltlich vertreten und verteidigt durch die Staatsadvokatur Trient, mit gesetzlichem Domizil am Sitz der Staatsadvokatur in Trient, Largo Porta Nuova,Nr. 9;
für die Aufhebung, nach vorheriger Aussetzung der Vollstreckbarkeit:
1) der Verfügung vom -OMISSIS-, Prot.nr.-OMISSIS-des Regierungskommissärs für die Provinz Bozen, zugestellt am -OMISSIS-, womit der Einspruch vom-OMISSIS-des Rekursstellers gegen die Verfügung -OMISSIS- des Quästors abgewiesen wurde;
2) der Verfügung vom -OMISSIS--OMISSIS-des Quästors der Provinz Bozen, zugestellt am-OMISSIS-, womit der von -OMISSIS-eingereichte Antrag auf Verlängerung des Jagdwaffenscheines abgewiesen wurde;
3) sowie aller weiteren in diesem Zusammenhang erlassenen, vorangegangenen und nachfolgenden Maßnahmen, auch wenn diese dem Rekurssteller nicht bekannt sind.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz des Innenministeriums – Quästur für die Provinz Bozen;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom -OMISSIS- des Berichterstatters Dr. M M und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
Gegenstand der Anfechtung sind die im Vorspann angeführten Maßnahmen, aufgrund welcher dem Rekurssteller einerseits die Verlängerung des Jagdwaffenscheines verweigert wurde und andererseits die diesbezüglich beim Regierungskommissär eingereichte Beschwerde abgewiesen wurde.
Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
1) „ Falsche Anwendung des Art. 43, Abs. 1 T.U.L.P.S., sowie Verletzung des Art. 178 STGB. Fehlende Begründung und Befugnisüberschreitung aus mangelnder Bewertung der Persönlichkeit und Tatsachen“ .
2) „ Widersprüchlichkeit, fehlende Begründung und ungleiche Behandlung der angefochtenen Maßnahme zu den anstandslosen Verlängerungen des Jagdwaffenscheines in den letzten 30 Jahren “.
Das Innenministerium - Quästur für die Provinz Bozen - ließ sich, nach erfolgter Erneuerung der Zustellung des Rekurses, mit Schriftsatz vom 31.7.2018 in das Verfahren ein und beantragte mit nachfolgendem Schriftsatz vom 17.12.2018 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
Bei der öffentlichen Sitzung vom -OMISSIS-beantragte der Rekurssteller die Auflassung der Streitsache bei Spesenkompensierung und in untergeordneter Hinsicht die Entscheidung.
In Anschluss an die Verhandlung wurde die Streitsache zur Entscheidung einbehalten.
RECHTSERWÄGUNGEN
1. Mangels Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die gegenseitige Aufrechnung der Prozesskosten und in Ermangelung von Umständen, die eine Spesenkompensierung, im Sinne des Art. 84, Absatz 2 VwPO, rechtfertigen könnten, kann dem Antrag auf Auflassung der Streitsache bei Spesenkompensation nicht stattgegeben werden und es gehört der vom Rekurssteller in untergeordnete Weise vorgebrachte Antrag auf Entscheidung des Rekurses geprüft.
2. Der Rekurs ist unbegründet und muss daher abgewiesen werden.
3. Der Rekurssteller hat im Jahre -OMISSIS- den Jagdwaffenschein erhalten, welcher, mit Ausnahme einiger Jahre, in den Folgejahren ihm immer wieder erneuert wurde.
Im Jahre -OMISSIS- verweigerte der Quästor dem Rekurssteller, mit Verweis auf eine auf das Jahr -OMISSIS- zurückgehende Verurteilung wegen -OMISSIS-, die beantragte Verlängerung des Waffenscheines.
Dagegen brachte der Rekurssteller Einspruch beim Regierungskommissär für die Provinz Bozen ein, welcher mit der oben angeführten Maßnahme mit der Begründung abgewiesen wurde, dass eine Verurteilung nach Art. 43, Abs. 1 des E.T.G.ö.S. einen absoluten Hinderungsgrund für die Ausstellung des Waffenscheines, auch bei Wiedereinsetzung in die früheren Rechte, darstellt.
Die oben angeführten Maßnahmen sind vom Rekurswerber bei Vorbringung von zwei Mängelrügen gerichtlich angefochten worden.