TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2016-08-26, n. 201600256

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Sul provvedimento

Citazione :
TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2016-08-26, n. 201600256
Giurisdizione : Tribunale amministrativo regionale - Bolzano
Numero : 201600256
Data del deposito : 26 agosto 2016
Fonte ufficiale :

Testo completo

Pubblicato il 26/08/2016

N. 00256/2016

N. 00267/2014 REG.REK.

REPUBLIK ITALIEN

IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES

Das Verwaltungsgericht

Autonome Sektion für die Provinz Bozen

verkündet vorliegendes

URTEIL

im Rekurs Nr. 267 des allgemeinen Registers des Jahres 2014, ergänzt durch die Einbringung zusätzlicher Anfechtungsgründe, eingebracht von:
K W, vertreten und verteidigt von RA A F (C.F. FRERHR62H24A952K), mit Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bozen, Vintlergallerie, 17;

gegen

Autonome Provinz Bozen, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten R v G (St.Nr. VNGRNT57L45A952K), H S (St.Nr. SLBHSJ55M23A952X), F C (St.Nr. CVLFRZ62A24A952Y), P G (St.Nr. GNSPRZ75A43A952X), mit Wahldomizil bei der Anwaltschaft des Landes in Bozen, Silvius Magnago Platz, 1;

für die Aufhebung,

nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit,

- laut Rekurs, zugestellt am 21.7.2014:



1. des Beschlusses der Landesregierung Nr. 513 vom 13.5.2014, mit dem Betreff: Wser Karl - Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 21 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, gegen die Verwaltungsmaßnahme des Abteilungsdirektors vom 11.12.2013, Prot. Nr. 675308 – Ablehnung;



2. der Maßnahme vom 11. Dezember 2013, Prot. Nr. 670308, des Amtes für Naturparke mit dem Betreff: widerrechtliche Wasserableitung zur Erzeugung elektrischer Energie aus dem Mühlbach und aus dem Laasbach in der Gemeinde Gais im Naturpark Rieserferner-Ahrn;
Festlegung der Verwaltungssanktion laut Artikel 21 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung;



3. des Schreibens des Amtes für Stromversorgung vom 03.08.2007, Prot. Nr. 10723;



4. des Schreibens des Amtes für Stromversorgung vom 13.02.2012, Prot. Nr. 83780;



5. des Schreibens des Amtes für Stromversorgung vom 23.12.2011, Prot. Nr. 714921;



6. des Gutachtens des Amtes für Gewässerschutz vom 27.01.2012, Prot. Nr. 46432;



7. des Schreibens des Amtes für Gewässerschutz vom 02.12.2013, Prot. Nr. 655911, nicht bekannt;



8. des Schreibens des Amts für Naturparke vom 24.2.2012 Prot. Nr. 28.3/63.03.07;

aller Vor- oder Folgeakte auch wenn sie nicht namentlich bezeichnet werden.

- laut zusätzlichen Anfechtungsgründen, zugestellt am 8.3.2016:



9. des Schreibens des Amtes für Gewässerschutz vom 2.12.2013, Prot. Nr. 655911.

Nach Einsicht in den Rekurs, in die zusätzlichen Anfechtungsgründe und deren Anlagen;

Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;

Nach Einsicht in die Verteidigungsschriftsätze;

Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;

Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 20. Juli 2016 der Berichterstatterin Margit Falk Ebner und der Verteidiger der Parteien:

RA P. Fliri, in Vertretung von RA A. Frei für den Rekurssteller;

RA F. Cavallar für die Autonome Provinz Bozen;

Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:

SACHVERHALT

Der Rekurssteller K W ist Eigentümer des Gasthofes „Mühlbacher Badl“ in der Gemeinde Gais und betreibt dort ein Wasserkraftwerk, für das er aus dem Mühlbach und aus dem Laasbach Wasser ableitet.

Diese Gewässer liegen im Naturpark „Rieserferner-Ahrn“, der mit Dekret des Landeshauptmannes vom 28. September 1988, Nr. 212/V/81 zum Naturpark erklärt worden ist.

Laut Art. 3 Absatz 3, der entsprechenden Landschaftlichen Unterschutzstellung ist im Naturpark „Rieserferner-Ahrn“ die Nutzung der Gewässer zu hydroelektrischen Zwecken grundsätzlich verboten und nur die Instandhaltung und der Ausbau der bestehenden Wasserkraftwerke und die Errichtung von neuen Kleinkraftwerken – im Rahmen des Bedarfes der erlaubten Tätigkeit – mit einer Nennleistung von weniger als 50 kW gestattet, sofern die ökologisch notwendige Mindestwassermenge der Bäche, laut Gutachten des Amtes für Naturparke, garantiert wird.

Ursprünglich wollte der Rekurssteller K W bei seinem Gasthof „Mühlbacher Badl“ in der Gemeinde Gais eine große Wasserableitung für rund 280 kW errichten.

Nach der Schaffung des Naturparks “Rieserferner-Ahrn“ wurde K W mit Dekret des Amtes für Gewässernutzung vom 15. Dezember 1997, Nr. 596 die Konzession D/5737 für die Wasserableitung aus dem Mühlbach und aus dem Laasbach erteilt, in Übereinstimmung mit den genannten Bestimmungen des Art. 3, Absatz 3, der entsprechenden Landschaftlichen Unterschutzstellung und somit mit folgender Beschränkung: „Im Mittel und maximal 29,50 l/s Wasser, um bei der Fallhöhe von 170,10 m die mittlere Nennleistung von 49,19 kW zur Gewinnung elektrischer Energie zu erzeugen“.

Nach einigen Jahren reichte K W beim Landesamt für Gewässernutzung das Gesuch D/7227 vom 26. Jänner 2004 ein, um - in Abänderung der Konzession D/5737 - die Konzession zur Ableitung von im Mittel und maximal 27,30 l/s Wasser aus dem Mühlbach und Laasbach in der Gemeinde Gais, um bei der Fallhöhe von 183,50 m die mittlere Nennleistung von 49,19 kW zur Gewinnung elektrischer Energie zu erzeugen, zu erlangen.

Diesem Ansuchen wurde mit dem Konzessionsdekret vom 28. April 2005 Nr. 213 D/7227 stattgegeben und zwar mit der Begründung, dass „die Kraftwerkanlage zur Stromversorgung des ‚Mühlbacher Badl‘ dient, welches nicht an ein elektrisches Verteilernetz angeschlossen ist“.

Im Art. 2, Absatz 2, des Konzessionsdekretes vom 28. April 2005 Nr. 213 D/7227 ist jedoch ausdrücklich Folgendes bestimmt: „Die Wassermenge, die in der Gemeinde Gais aus dem Mühlbach, eingetragen im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen unter der Nr. D.55, auf G.p. 844 und 761 K.G. Mühlbach auf Kote 1825,00 m ü.d.M. und aus dem Laasbach, eingetragen im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen unter Nr. D. 55.35, auf G.p. 852 und 741 K.G. Mühlbach auf der Kote 1825,00 m ü.d.M. abgeleitet wird, beträgt insgesamt im Mittel und maximal 23,70 l/s, um bei der Fallhöhe von 213,06 m die mittlere Nennleistung von 49,50 kW zur Gewinnung von elektrischer Energie zu erzeugen, welche ausschließlich zur Stromversorgung des „Mühlbacher Badl“ verwendet werden darf. Die maximale Wasserableitung ist wie folgt aufgeteilt:

- 17,50 l/s aus dem Mühlbach

- 6,20 l/s aus dem Laasbach“.

Der Art. 8 des genannten Konzessionsdekretes enthält u.a. folgende weitere Auflagen: „Der Konzessionär ist verpflichtet, bei der Bauausführung folgende Vorschriften einzuhalten: a) folgende Restwassermengen gemäß Richtigstellungsprojekt vom September 2004 und ursprünglichem Projekt vom Juli 1997 zu gewährleisten:

- Mühlbach ganzjährig 40 l/s als Fixdotation mit einem Rohr mit dem Durchmesser ø 200 mm am Boden des Fassungsschachtes;

- Laasbach ganzjährig 20l/s als Fixdotation mit einem Rohr mit dem Durchmesser ø 150 mm am Boden des Fassungsschachtes;

- in beiden Bächen in den Monaten von April bis November 40% der Wasserführung als variable Dotation mit einem Abdeckblech in der Mitte des Fassungsrostes“.

Mit Antrag vom 16. Mai 2007 ersuchte K W beim Landesamt für Stromversorgung schließlich um die Genehmigung zum Stromaustausch zwischen dem Kraftwerk „Mühlbacher Badl“ D/7227 und den Stadtwerken Bruneck.

Diesem Antrag wurde mit Schreiben Prot. Nr. 37.3 74.05.02/10723 vom 3. August 2007 des Direktors des Landesamt für Stromversorgung ebenfalls stattgegeben, jedoch unter folgenden Auflagen: „Nach Einsichtnahme in das beiliegende Gutachten des Amtes für Naturparke vom 24.07.2007, Prot. Nr. 201423, wird K W gemäß dem genannten Gutachten des Amtes für Naturparke ausschließlich im Rahmen der genehmigten mittleren Nennleistung von 49,50 kW und folglich der entsprechenden jährlichen Energieproduktion von 330.000 kWh ermächtigt zum Stromaustausch und somit zur Verrechnung zwischen der abgegebenen elektrischen Energie vom Kraftwerk Mühlbacher Badl und der bezogenen elektrischen Energie von den Stadtwerken Bruneck. Die jährliche Stromproduktion des Kraftwerkes im Regeljahr (Ablesung des UTIF-Zählers), welche nicht die 330.000 kWh überschreiten darf, muss jeweils zum Jahresbeginn dem Amt für Stromversorgung übermittelt werden muss. Die im Konzessionsdekret enthaltene Wasserableitung von maximal 23,70 l/s (17,50 l/s aus dem Mühlbach und 6,20 l/s aus dem Laasbach) bleibt unverändert und die vorgeschriebenen Restwassermengen müssen auf jeden Fall eingehalten werden“.

In der Folge gelangten sowohl beim Amt für Stromversorgung, als auch bei der Forststation von Sand in Taufers Meldungen über die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Einhaltung der Restwassermengen bei den Fassungsstellen Laasbach und Mühlbach ein.

Am 24. November 2009 wurde vom Amt für Stromversorgung ein Lokalaugenschein durchführt und festgestellt, dass „Herr K W omissis den Artikel 57-bis, Absatz 1, Buchstabe c) des Landesgesetzes Nr. 8 vom 18.06.2002 verletzt, da an den Wasserfassungen für das E-Werk „Mühlbacher Badl“ die vorgeschriebene Restwassermenge von 40 l/s + 40% der Wasserführung auf dem Mühlbach und von 20 l/s + 40% auf dem Laasbach nicht gewährleistet wurde. Auf dem Mühlbach sind lediglich 2 - 5 l/s geronnen und der Laasbach war völlig trocken“.

Aus der „Dichiarazione di consumo“ der Agentur für Einnahmen bezüglich des E-Werks von Herrn K W ging ebenfalls klar hervor, dass „Herr K W omissis den Artikel 57-bis, Absatz 1, Buchstabe c) des Landesgesetzes Nr. 8 vom 18.06.2002 verletzt, da im Jahre 2008 für das E-Werk Mühlbacher Badl die Energieproduktion 1.130.621 kWh gemeldet worden ist. Dies ergibt eine mittlere jährliche Wasserableitung von ca. 100 l/s und somit ist die genehmigte Wasserableitung von im Mittel und maximal 23,70 l/s weitaus überschritten worden“.

Am 25. März 2011 erfolgte seitens der Forststation von Sand in Taufers eine „Überprüfung der Restwassermenge bei den Fassungsstellen Laasbach und Mühlbach in der Gemeinde Gais“. Dabei wurden seitens der Forstbeamten Messungen an den zwei genannten Wasserfassungsstellen durchgeführt. Laut Dienstbericht vom 1. April 2011 „( wurden ) die Messungen an den 2 genannten Wasserfassungsstellen ( …. ) mit Zuhilfenahme eines Wasserkübels mit einem Fassungsvermögen von 12 l und einer Stoppuhr durchgeführt. Um ein genaueres Ergebnis zu erhalten wurden je 2 Messungen durchgeführt und daraus ein Mittelwert errechnet“.

W aus dem genannten Dienstbericht, dem auch eine Orthofotokarte und verschiedene Fotodokumentation beigelegt sind, hervorgeht, kamen die Forstbeamten aufgrund dieser Erhebungen dann zu folgendem Schluss: „Die gegenwärtige Wasserableitung mit der gesamten Restwassermenge von 0,8 l/sec (0,1 l/sec von der Wasserfassung Laasbach und 0,7 l/sec von der Wasserfassung Mühlbach), steht im Widerspruch zur wasserrechtlichen Konzession D/7227 vom 28.04.2005, Nr. 213 zur Erzeugung elektrischer Energie, laut der zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Fixanteil von Restwasser von 20 l/sec an der Fassungsstelle Laasbach und von 40 l/sec an der Fassung Mühlbach gewährleistetet werden müssen. Die zwei genannten Wasserfassungsstellen und die Restwasserstrecken befinden sich im Gebiet des Naturparks Rieserferner – Ahrn. Des Weiteren handelt es sich beim Mühlbach und seinen Zuflüssen um ein Fischgewässer. Die Forststation Sand in Taufers ersucht das Forstinspektorat Bruneck um die Weiterleitung des Dienstberichtes an das Amt für Stromversorgung und das Amt für Jagd und Fischerei. Die genannten Ämter werden ersucht, den Sachverhalt zu überprüfen und die dafür vorgesehenen Maßnahme zu ergreifen.“

Aufgrund dieses Dienstberichtes ließ der Direktor des Amtes für Jagd und Fischerei Herrn K W mit Schreiben vom 19.4.2011, Prot. Nr. 237551, die „Zustellung der wesentlichen Angaben über eine Übertretung von Normen im Sachbereich der Fischerei“ (A.d.R. Art. 14 des Landesfischereigesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28 „Maßnahmen zum Schutz der Fische und zur Pflege der Fischwasser“) zustellen und verhängte die hierfür vorgesehene Verwaltungsstrafe.

Herr K W machte von der Möglichkeit zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe im herabgesetzten Ausmaß Gebrauch.

Am 28. November 2011 führten die Forstbeamten der Forststation von Sand in Taufers einen neuerlichen Kontrollgang bei den Fassungsstellen Mühlbach und Laasbach durch und mussten feststellen, dass die vorgesehenen Restwassermengen immer noch nicht gewährleistet wurden.

Aus dem Dienstbericht vom 1. Dezember 2011 geht demzufolge hervor, dass sowohl beim Laasbach als auch beim Mühlbach kein Fixanteil und lediglich weniger als 3 l/s des variablen Anteils an Restwasser gemessen werden konnte. Die natürliche Wasserführung beim Laasbach wurde auf 30 l/s geschätzt und jene beim Mühlbach wurde mit 192 l/s gemessen. Wderum wurde um die Weiterleitung des Dienstberichtes an das Amt für Stromversorgung und das Amt für Jagd und Fischerei zwecks Ergreifung der vorgesehenen Maßnahmen ersucht.

Aufgrund dieser Erhebungen schritten sowohl der Direktor des Amtes für Jagd und Fischerei als auch jener des Amtes für Stromversorgung ein und verhängten mit Schreiben vom 22.12.2011 die entsprechenden Verwaltungssanktionen. Auch in diesem Fall bezahlte K W die entsprechenden Verwaltungsstrafen im herabgesetzten Ausmaß.

Am 20. Jänner 2012 folgte ein weiterer Lokalaugenschein seitens der Forstbeamten der Forststation von Sand in Taufers in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gewässerschutz. Im Dienstbericht vom 2. Februar 2012 wurde folgende Sachlage beschrieben: „An der „Fassungsstelle Mühlbach konnte keine fixe Restwasserdotation festgestellt werden, sondern nur eine geringe Wassermenge, welche aufgrund der Fassungsabdeckung (Gitterstäbe) nicht in die Fassung gelangte (ca.

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