TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2017-11-13, n. 201700315

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Sul provvedimento

Citazione :
TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2017-11-13, n. 201700315
Giurisdizione : Tribunale amministrativo regionale - Bolzano
Numero : 201700315
Data del deposito : 13 novembre 2017
Fonte ufficiale :

Testo completo

Pubblicato il 13/11/2017

N. 00315/2017

N. 00165/2015 REG.REK.

REPUBLIK ITALIEN

IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES

Das Verwaltungsgericht

Autonome Sektion für die Provinz Bozen

verkündet vorliegendes

URTEIL

im Rekurs Nr. 165 des allgemeinen Registers des Jahres 2015, eingebracht von:
Gemeinde Martell, vertreten und verteidigt von RA A B, mit Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bozen, Südtirolerstraße, 40;

gegen

Autonome Provinz Bozen, in Person des Landeshauptmannes p. t., vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten R v G, S B, C B und J S, mit Wahldomizil bei der Anwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen in Bozen, Silvius Magnago Platz, 1;

für die Aufhebung

des Dekrets des Landesrates für Wohnungsbau Nr. 913/25.2 vom 13.04.2015 mit Betreff: "Gemeinde Martell - Erweiterungszone C2 "Thairmühl", Grunderwerb, Ablehnung des Gesuches um Gewährung eines einmaligen Beitrages für den Erwerb der Flächen des geförderten Wohnbaues (Art. 87, Abs. 4 des LG vom 17 Dezember 1988, Nr. 13 i.g.F.", der Gemeinde am 30.04.2015 zugestellt mit Schreiben vom 28.04.2015, Prot. Nr. 25.2/mc/248332;

2) sowie aller vorhergehenden und anschließenden zusammenhängenden Maßnahmen, selbst wenn nicht bekannt.

Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;

Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;

Nach Einsicht in die Verteidigungsschriftsätze;

Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;

Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2017 der Berichterstatterin RA Margit Falk Ebner und der Verteidiger der Parteien:

- RA A. Bauer für die Rekursstellerin;

- RA J. Segna für die Autonome Provinz Bozen.

Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:

SACHVERHALT

Gegenstand der Anfechtung ist das Dekret des Landesrates für Wohnungsbau Nr. 913/25.2 vom 13.4.2015, mit dem das Gesuch um Gewährung eines einmaligen Beitrages für den Erwerb der Flächen des geförderten Wohnbaues gemäß Art. 87, Absatz 4, des LG vom 17. Dezember 1988, Nr. 13 i.g.F. in der Erweiterungszone C2 "Thairmühl“ der Gemeinde Martell abgelehnt wurde.

Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:

„I) Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Artt. 79, 82 und 87 LG Nr. 13/1988;
Befugnisüberschreitung wegen Faktenfehlbeurteilung bzw. wegen fehlender und unzureichender Ermittlung;
Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter Begründung und offensichtlicher

Widersprüchlichkeit;
Befugnisüberschreitung wegen unbegründeter und offenkundiger Ungleichbehandlung“;

„II) Hilfsweise: Verletzung des Art. 10bis des G Nr. 241/1990 zumal die Landesverwaltung es unterlassen hat, die Hinderungsgründe für die Annahme des Beitragsgesuches mitzuteilen“.

Die Autonome Provinz Bozen ließ sich mit Schriftsatz vom 2.10.2015 in das Verfahren ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.

Bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2017 wurde die Streitsache nach Anhörung der Parteien zum Urteil verwiesen.

RECHTSERWÄGUNGEN



1. Der Rekurs ist unbegründet und muss daher abgewiesen werden.



2. Es ist – soweit entscheidungserheblich – Folgendes vorauszuschicken:

Im Jahr 2011 beantragte der Rekurssteller C R zusammen mit den anderen Eigentümern der Gp. 1185/1 bei der Gemeinde Martell die Rückwidmung der genannten Grundparzelle von Wohnbauzone „C2“ Erweiterungszone in Landwirtschaftsgebiet und die gleichzeitige Neuausweisung einer Wohnbauzone „C2“ Erweiterungszone mit Zufahrtsstraße als Gemeindestraße „Typ B“ auf den GGpp. 1198/1, 1198/2, 1201/3 und 2280/3. Die neue Wohnbauzone „C2“ Erweiterungszone „Thairmühl“ sollte auf einer Teilfläche von 717 m2 der Gp. 1198/2 entstehen (Anl. 3 des Rekursstellers).

Die beantragte Abänderung des Bauleitplanes wurde als urbanistisch sinnvoll erachtet, da sich das Gelände der neuen Wohnbauzone - laut Begründung der Gemeinde Martell - in unmittelbarer Nähe einer bestehenden Verbauung befindet, leicht zu erschließen ist und in fußläufiger Entfernung an die öffentlichen Verkehrsmittel angebunden ist. Nach Einholen aller notwendigen Gutachten, insbesondere des positiven Gutachtens des Amtes für Gewässerschutz vom 24.4.2012 und des positiven Gutachtens des Nationalparks Stilfser Joch vom 2.3.2012 wurde die Abänderung des Bauleitplans mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 37 vom 22.12.2011 und mit Beschluss der Landesregierung Nr. 737 vom 21.5.2012 (Anl. 4, 5, 6 und 7 des Rekursstellers) genehmigt.

Für die neue Wohnbauzone wurde ein Durchführungsplan von der Gemeinde Martell erstellt und mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 21 vom 28.8.2012 (Anl. 8 des Rekursstellers) genehmigt. Dieser Durchführungsplan (Anl. 9 des Rekursstellers) sieht vor, dass auf der 717 m2 großen Fläche der Gp. 1198/2 (neu zu bildende Gp. 1198/5 und 1198/6 KG Martell) insgesamt maximal 1003,80 m3 Volumen errichtet werden können, wobei 60 % der Baumasse (insgesamt 602,00 m3) auf der Gp. 1198/5 errichtet werden sollen und für den geförderten Wohnbau reserviert sind, während 40 % der Baumasse (insgesamt 401,80 m3) auf der Gp. 1198/6 errichtet werden sollen, die für den freien Wohnbau bestimmt ist.

Mit Beschluss Nr. 121 vom 5.6.2013 leitete die Gemeinde Martell im Sinne des Art. 16 des LG Nr. 10/1991 das Verfahren für die Enteignung des geförderten Wohnbaugrundes in der Wohnbauzone „C2“ Erweiterungszone „Thairmühl“ ein und setzte die Enteignungsentschädigung im Betrag von 95,00 €/m² fest.

Der Eigentümer des geförderten Wohnbaugrundes (neu zu bildenden Gp. 1198/5), Herr C R, hatte bereits zuvor sein Einverständnis zum verkürzten Enteignungsverfahren im Sinne des Art. 16 des LG Nr. 10/1991 gegeben (Anl. 10, 11 und 12 des Rekursstellers).

Mit dem Schätzdekret Nr. 01/2013 vom 13.12.2013 (Anl. 13 des Rekursstellers) wurde gemäß dem Gutachten des Schätzsamtes für die zu enteignende Fläche von 430 m2 eine Enteignungsvergütung von 40.850,00 € vorgesehen.

Mit dem Enteignungsdekret Rep. Nr. 343/2013 (Anl. 14 des Rekursstellers) verfügte der Bürgermeister der Gemeinde Martell schließlich zu Lasten des Herrn C R die Enteignung von 430 m2 der Gp. 1198/2, entsprechend der neu zu bildenden Gp. 1198/5.

Parallel zum Enteignungsverfahren begann die Gemeinde Martell mit der Durchführung des Verfahrens für die Zuweisung des für den geförderten Wohnbau reservierten Wohnbaugrundes (Gp. 1198/5) in der Wohnbauzone „C2“ Erweiterungszone „Thairmühl“.

Mit Kundmachung vom 1.10.2012 gab der Bürgermeister von Martell bekannt, dass „die Gesuche um Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau in der Wohnbauzone „C2“ Erweiterungszone „Thairmühl“ ab sofort und jedenfalls bis spätestens 15. November 2012 im Sekretariat der Gemeinde Martell eingereicht werden können“ (Anl. 15 des Rekursstellers).

Herr C R reichte als einziger einen Antrag auf Zuweisung des geförderten Wohnbaugrundes Gp. 1198/5 ein.

Da Herr C R die Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Wohnbauland erfüllte, wurde die Rangordnung für die Zuweisung der Flächen in der Wohnbauzone „C2“ Erweiterungszone „Thairmühl“ am 19.12.2012 vom Gemeindeausschuss von Martell genehmigt (Anl. 16 des Rekursstellers).

Am 3.4.2013 legte Herr C R der Gemeinde Martell ein Projekt für den Bau eines Hauses auf gefördertem Grund vor, das von der Baukommission am 23.4.2013 genehmigt wurde.

Mit Beschluss Nr. 141 vom 12.6.2013 genehmigte der Gemeindeausschuss von Martell gemäß der erstellten Rangordnung die provisorische Zuweisung des geförderten Wohnbaugrundes in der Wohnbauzone „C2“ Erweiterungszone „Thairmühl“ an Herrn R C (Anl. 17 des Rekursstellers).

In diesem Beschluss verwies der Gemeindeausschuss von Martell ausdrücklich darauf, dass die Zuweisung nur provisorisch erfolgen könne, da die definitive Grundzuweisung erst nach Abschluss des Enteignungsverfahren möglich sei und dass die provisorische Zuweisung deshalb erfolge, um für den Antragsteller die Voraussetzungen für das Ansuchen um Landeswohnbauhilfe zu schaffen.

Einige Tage nach der provisorischen Zuweisung wurde Herrn C R die Baukonzession Nr. 1471 vom 21.6.2013 (Anl. 11 der Provinz) erteilt, mit der dieser zur Durchführung der Bauarbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses und der entsprechenden Erschließungsanlagen auf den Grundparzellen 1198/5, 1201/3, 1195/1, 1198/4 K.G. Martell ermächtigt wurde.

Mit Gesuch vom 12.7.2013 (E/4 Nr. 1548 - Anl. 12 der Provinz) beantragte Herr C R die Gewährung einer Wohnbauhilfe (einmaliger Beitrag) für den Bau einer Wohnung für den eigenen Wohnbedarf.

Als Nachweis des Baugrundes legte der Gesuchsteller den oben genannten Beschluss des Gemeindeausschusses von Martell Nr. 141 vom 12.6.2013 bei, mit dem die Gemeinde Martell an Herrn C R den geförderten Wohnbaugrund in der Erweiterungszone C2 "Thairmühl“ (Gp. 1198/2 KG Martell entsprechend der neu zu bildenden G.p. 1198/5), nach vorheriger Enteignung, provisorisch zugewiesen hatte.

Das Gesuch um Wohnbauförderung wurde mit Dekret des Landesrates vom 29.10.2013, Nr. 4508 (Anl. 13 der Provinz) zur Wohnbauförderung zugelassen, die in der Bezahlung eines einmaligen Betrages in der Höhe von 29.250,00 für den Neubau der Wohnung für den Grundwohnbedarf bestehend aus der G.p. 1198/5 K.G. Martell bestand.

Mit Schreiben vom 17.-21.7.2014 suchte der Bürgermeister der Gemeinde Martell „ um die Gewährung eines höchstmöglichen Beitrages für die Enteignung von geförderten Wohnbaugrund in der Erweiterungszone C2 "Thairmühl ““ an (Anl. 7 der Provinz). Konkret handelte es sich um die Gewährung eines Beitrages für die Ablöse des enteigneten, mittlerweile provisorisch an Herrn C R zugewiesenen geförderten Wohnbaugrundes Gp. 1198/5 K.G. Martell.

Mit Dekret des Landesrates für Wohnungsbau Nr. 913/25.2 vom 13.4.2015 wurde das Gesuch der Gemeinde Martell u.a. mit folgender Begründung abgewiesen: „ Bei Überprüfung des vorliegenden Antrages der Gemeinde um Finanzierung des Grunderwerbes fällt auf, dass derselben Person, der der geförderte Grund enteignet wird, dieser auch wieder zugewiesen wird. Schlussendlich würde dies bedeuten, dass Herr C R die Enteignungsvergütung von 40.850,00 Euro für die Abtretung des geförderten Baulandes von der Gemeinde erhält und dann für die Zuweisung einen Betrag von 20.425,00 Euro an die Gemeinde bezahlen würde. Die restlichen 20.425,00 Euro sollte das Land durch einen einmaligen Beitrag bezuschussen. Diese Vorgangsweise steht in keiner Weise im öffentlichen Interesse, schon auch deshalb nicht, weil Herr R auch Eigentümer des freien Bauloses (wenn auch zum Teil mit Fruchtgenuss belastet) ist. Der Artikel 79 des Landesgesetzes vom 17.12.1988, Nr. 13, sieht im Absatz 2 vor, dass die dinglichen Nutzungsrechte und die Hypotheken, welche die einzelnen Grundstücke belasten, auf die Miteigentumsanteile oder auf die zugewiesenen Grundstücke übertragen werden. Der Artikel 82 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998 Nr. 13 listet im Absatz 5 die Voraussetzungen für die Grundzuweisungen auf. Der Buchstabe d) sieht vor, dass die Antragsteller, welche das Eigentum an gefördertem Grund erwerben, nicht Eigentümer eines zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 m3 ausreichenden Grundstückes in einem Ort sein dürfen, der leicht erreichbar ist;
ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert haben.

Die Gemeinde hat nach Genehmigung des Durchführungsplanes und nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, so wie von Absatz 8 des Artikels 82 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 vorgesehen, den geförderten Baugrund mit Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 141 vom 12.06.2013 an Herrn C R provisorisch zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war Herr C R Eigentümer der Gp. 1198/5. Das Enteignungsdekret wurde mit Datum vom 18.12.2013 ausgestellt und am 10.03.2014 im Grundbuch vorgelegt. Der Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 121 vom 05.06.2013 über die Einleitung des Enteignungsverfahrens im Sinne des Artikels 16 des Enteignungsdekretes garantierte die lastenfreie Übernahme des Grundes und somit hätte die Gemeinde nicht die Grundzuweisung tätigen können, weil eben Herr R Eigentümer dieser Gp. 1198/5 war. Es wurden von der Gemeinde verschiedene Maßnahmen getroffen, die jede für sich stehend rechtens waren, jedoch in der Summe zu einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Ergebnis führten: Herr C R erhält einen geförderten Baugrund in der Erweiterungszone zugewiesen, obwohl er Eigentümer des geförderten und freien Bauloses dieser Erweiterungszone war bzw. zum Teil noch ist. Das öffentliche Interesse oder wie im Schätzdekret der Gemeinde vom 13.12.2013 angeführt „die Gemeinnützigkeit“ ist in diesem Fall nicht gegeben, da ausschließlich der Eigentümer der Flächen der Erweiterungszone ein Baurecht im geförderten und im freien Teil der Erweiterungszone erhält. Mit der Genehmigung der von der Gemeinde beantragten Förderung würde diese Vorgangsweise noch mit einem einmaligen Beitrag belohnt .“

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