TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2024-02-27, n. 202400060

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Sul provvedimento

Citazione :
TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2024-02-27, n. 202400060
Giurisdizione : Tribunale amministrativo regionale - Bolzano
Numero : 202400060
Data del deposito : 27 febbraio 2024
Fonte ufficiale :

Testo completo

Pubblicato il 27/02/2024

N. 00060/2024

N. 00233/2023 REG.REK.

REPUBLIK ITALIEN

IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES

Das Verwaltungsgericht

Autonome Sektion für die Provinz Bozen

verkündet vorliegendes

URTEIL

im Rekurs Nr. 233 des allgemeinen Registers des Jahres 2023, eingebracht von
E W D und N S, vertreten und verteidigt von RA M N, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Europagalerie, 26;

gegen

Marktgemeinde St. Ulrich in Gröden, in Person des Bürgermeisters pro tempore , vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur Trient, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse gesetzliches Domizil deren Sitz in Trient, Largo Porta Nuova, 9;

für die Aufhebung,

nach Aussetzung der Wirksamkeit,

1) der Anordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Ulrich Nr. 29/2023 vom 14.8.2023 „ zum Abbruch der Holzhütte, welche ohne Genehmigung errichtet wurde und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes - Gp. 2438 und m.A. 1 und 4 der Bp. 2108 K.G. St. Ulrich “;

2) des Schreibens der Marktgemeinde St. Ulrich vom 9.6.2023 - Mitteilung über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens;

sowie aller vorbereitenden, den angefochtenen Maßnahmen vorangehenden, ihnen zugrundeliegenden, nachfolgenden oder sonstwie zusammenhängenden Akte, auch wenn nicht namentlich erwähnt.

Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;

Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Marktgemeinde St. Ulrich in Gröden;

Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;

Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 21. Februar 2024 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin Margit Falk Ebner, und des Verteidigers der Rekurssteller, Rechtsanwalt M. Natzler;

Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:

SACHVERHALT

Gegenstand der Anfechtung sind die im Vorspann angeführten Verwaltungsakte, insbesondere die Anordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Ulrich in Gröden (in der Folge Gemeinde St. Ulrich) Nr. 29/2023 vom 14.8.2023 „ zum Abbruch der Holzhütte, welche ohne Genehmigung errichtet wurde und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes – Gp. 2438 und m.A. 1 und 4 der Bp. 2108 K.G. St. Ulrich “.

Der am 5.10.2023 zugestellte Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:



REKURSGRUND

1

Machtfehlgebrauch – Vorgehen ohne gesetzliche Grundlage;
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 88 und folgende des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (kurz LG 9/2018), in geltender Fassung;
Verletzung von Art. 42 Verf. und Artt. 1063 ff. ZGB;
Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der Sach- und Rechtslage;
Befugnisüberschreitung wegen fehlender Begründung, Verletzung und falsche Anwendung von Art. 7 LG 17/1993;
Willkürlichkeit der Maßnahme.“
;



REKURSGRUND

2

Befugnisüberschreitung wegen fehlender Begründung und wegen verfahrensimmanenter Widersprüchlichkeit sowie Unlogik;
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 14 und Art. 15 LG 17/1993;
Befugnisüberschreitung wegen fehlender Begründung, Verletzung und falsche Anwendung von Art. 7 LG 17/1993;
willkürliches Vorgehen der Gemeindeverwaltung;
Befugnisüberschreitung wegen Verletzung des Prinzips des korrekten Verwaltungshandelns;
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 97 Verfassung;
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 88 LG 9/2018.
“;



REKURSGRUND

3

Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der, der Maßnahme zu Grunde liegenden, Sach- und Rechtslage;
Verletzung von Art. 42 Verfassung.
“;



REKURSGRUND

4

Rechtswidrigkeit durch Machtfehlgebrauch wegen Fehlens eines öffentlichen Interesses;
Verletzung von Art. 97 Verfassung;
Befugnisüberschreitung wegen Verletzung des Prinzips des korrekten Verwaltungshandelns;
Befugnisüberschreitung wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie fehlende/mangelhafte Begründung;
willkürliches Vorgehen der Gemeindeverwaltung.
“;



REKURSGRUND

5

Rechtswidrigkeit durch Machtfehlgebrauch wegen Fehlens eines öffentlichen Interesses;
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 7 LG 17/1993;
Befugnisüberschreitung wegen mangelnder/unzureichender Begründung;
Befugnisüberschreitung wegen mangelnder Sachverhaltsprüfung;
Verletzung von Art. 97 Verfassung
.“;



REKURSGRUND

6

Machtfehlgebrauch – Vorgehen ohne gesetzliche Grundlage;
Verletzung und falsche Anwendung von Art. 88 und folgende des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (kurz LG 9/2018), in geltender Fassung;
Verletzung von Art. 42 Verfassung und Artt. 1063 ff. ZGB;
Befugnisüberschreitung wegen mangelhafter/fehlender Ermittlung der Sach- und Rechtslage;
Befugnisüberschreitung wegen fehlender Begründung, Verletzung und falsche Anwendung von Art. 7 LG 17/1993;
Willkürlichkeit der Maßnahme.
“.

Aufgrund dieser Anfechtungsgründe beantragten die Rekurssteller, vorab, die Aussetzung der angefochtenen Abbruch- und Wiederherstellungsmaßnahme und, in der Hauptsache, deren kostenpflichtige Aufhebung.

Im Beweiswege beantragten die Rekurssteller, sofern nicht bereits die Ausführungen im Rekurs und die hinterlegten Dokumente als ausreichend für die Annahme des Rekurses erachtet werden sollten, die Zulassung des Zeugenbeweises zu den folgenden Beweiskapiteln:



1. Ist es wahr, dass die streitgegenständliche Hütte zwischen 1880 und 1900 von den Rechtsvorgängern der heutigen Rekurssteller errichtet wurde?



2. Ist es wahr, dass die seit Grundbuchsanlegung im Grundbuch aufscheint (den Zeugen mögen die Dokumente 1, 3 und 4 vorgelegt werden)?



3. Ist es wahr, dass die streitgegenständliche Hütte während des 1. Weltkrieges erweitert wurde und seitdem dieselben Ausmaße wie heute hat (den Zeugen möge das Dokument 12 vorgelegt werden)?



4. Ist es wahr, dass die Rekurssteller in all den Jahren verschiedene Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten an der Hütte (wie neue Bretter an Fassade und am Dach) veranlasst bzw. vorgenommen haben, ohne allerdings die Ausmaße (Länge, Breite und Höhe) der Hütte zu verändern?



5. Ist es wahr, dass die Rekurssteller im Jahr 2004 die witterungsbedingten Schäden an der Hütte durch Austausch von Brettern und ohne Änderung des Bestandes behoben haben und die Marktgemeinde St. Ulrich vorab auch schriftlich darüber informiert haben, wobei diese keinerlei diesbezüglichen Einwände erhoben hat (den Zeugen möge das Dokument 11 vorgelegt werden)?



6. Ist es wahr, dass die Hütte seit den 60-iger Jahren über eine eigene Hausnummer verfügte und die Ziffer 15 noch heute über dem Eingang hängt?
“.

Als Zeugen wurden benannt: K S (geb. 1936);
M S (geb. 1963);
M S (geb. 1940).

Die Gemeinde St. Ulrich ließ sich mit Schriftsatz vom 25.10.2023 rein formell in das Verfahren ein und behielt sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens zum Begehren der Rekurssteller ausführlich Stellung zu beziehen.

Mit Schriftsatz vom 2.11.2023 erklärte die Verteidigung der Gemeinde St. Ulrich, sich der einstweiligen Aussetzung der angefochtenen Abbruch- und Wiederherstellungsverfügung nicht zu widersetzen.

Anlässlich der Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beharrte die Verteidigung der Rekurssteller auf den gestellten Aussetzungsantrag.

Mit Beschluss Nr. 90/2023 vom 7.11.2023 gab dieses Gericht dem Aussetzungsantrag statt und setzte die Hauptverhandlung für den 21.2.2024 fest.

Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 21.2.2024 hinterlegten beide Parteien einen Verteidigungsschriftsatz und die Rekurssteller auch einen Replikschriftsatz.

In ihrem Verteidigungsschriftsatz vom 14.1.2024 beantragte die Gemeinde St. Ulrich die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.

Nach Anhörung des Verteidigers der Rekurssteller anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 21.2.2024, wurde die Streitsache für die Entscheidung einbehalten.

RECHTSERWÄGUNGEN



1. Der Rekurs ist im Rahmen der nachstehenden Ausführungen begründet.



2. Es ist – soweit entscheidungsrelevant – Folgendes vorauszuschicken.



2.1. Die Rekursteller, E W D und N S, sind grundbücherliche Eigentümer der Bp. 69 und der Gp. 291 in E.Zl. 35/II K.G. St. Ulrich sowie Eigentümer der materiellen Anteile 1 und 4 der Bp. 2108 in E.Zl. 2445/II K.G. St. Ulrich (Anl. 01 und 02 der Rekurssteller).

Diese Liegenschaften grenzen an die Gp. 2438 in E.Zl. 286/II (ehemals E.Zl. 685/II), die im Eigentum der Gemeinde St. Ulrich steht und formell als öffentliches Gut eingestuft ist (Anl. 03 und 04 der Rekurssteller).



2.2. Zu Lasten der genannten im Eigentum der Gemeinde St. Ulrich stehenden Gp. 2438 K.G. St. Ulrich und zu Gunsten der im Eigentum der Rekurssteller stehenden Bp. 69 sowie der Gp. 291 K.G. St. Ulrich ist im Grundbuch eine Dienstbarkeit eingetragen, deren Gegenstand als „ Platz für eine Holzhütte von 10 qm “ definiert ist (Anl. 4 der Rekurssteller).

Diese Dienstbarkeit wurde 1908 aufgrund einer Ersitzung grundbücherlich eingetragen.



2.3. Die ursprünglich 10 m² große, auf Gemeindeeigentum errichtete Holzhütte wurde in der Vergangenheit erweitert und erstreckt sich mittlerweile auch auf die im Eigentum der Rekurssteller stehenden materiellen Anteilen 1 und 4 der Bp. 2108 in E.Zl. 2445/II K.G. St. Ulrich und auf den im Eigentum des Herrn F E J S stehenden materiellen Anteil 5 der genannten Bp. 2108.



2.4. Die Bp. 2108 K.G. St. Ulrich (ursprünglich Gp. 274/5 K.G. St.Ulrich, dann Bp. 1865) wurde im Jahre 2017 in Folge eines Ersitzungsverfahrens, das von den heutigen Rekursstellern gegen Herrn F E J S vor dem Landesgericht Bozen angestrengt worden war, neu gebildet und besteht aus fünf materiellen Anteilen gemäß Teilungsplan Nr. 150/2016 vom 23.5.2016, der als integrierender Bestandteil dem genannten Urteil des Landesgerichtes Bozen Nr. 1336/2016 vom 7.11.2016 beigefügt ist.

Laut Urteil Nr. 1336/2016 wurden die materiellen Anteile 1 und 4 der Bp. 2108 K.G. St. Ulrich von den heutigen Rekursstellern im Ersitzungswege erworben, während die materiellen Anteile 2 (Erdreich unter dem Dachvorsprung), 3 (Hof unter dem Dachvorsprung) und 5 (Dachvorsprung) im Eigentum des ursprünglichen Eigentümers, F E J S, verblieben (Anl. 05 der Rekurssteller).

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