TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2022-10-21, n. 202200257

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Sul provvedimento

Citazione :
TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2022-10-21, n. 202200257
Giurisdizione : Tribunale amministrativo regionale - Bolzano
Numero : 202200257
Data del deposito : 21 ottobre 2022
Fonte ufficiale :

Testo completo

Pubblicato il 21/10/2022

N. 00257/2022

N. 00069/2022 REG.REK.

REPUBLIK ITALIEN

IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES

Das Verwaltungsgericht

Autonome Sektion für die Provinz Bozen

verkündet vorliegendes

URTEIL

im Rekurs Nr. 69 des allgemeinen Registers des Jahres 2022, eingebracht von
J W, D S und L S, vertreten und verteidigt von RA U V, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil deren Kanzlei in Meran, Goethestraße, 7;

gegen

Autonome Provinz Bozen, in Person des Landeshauptmannes pro tempore, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten A R, J S, F C, L P, P G und J P, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil die Anwaltschaft des Landes in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, 1;
Gemeinde Mals, in Person des Bürgermeisters pro tempore, vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur Trient, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und gesetzliches Domizil der Sitz der Staatsadvokatur in Trient, Largo Porta Nuova, 9;

für die Aufhebung

1. des Ratsbeschlusses der Gemeinde Mals Nr. 12 vom 29.04.2021, betreffend „ Genehmigung der Abänderung des Bauleitplanes der Gemeinde Mals – Verfahren Art. 21

LG

Nr. 13/1997 – Ausweisung Gemeindestraße Typ C K.G. Planeil
“ (vgl. Dok. 11) und Ratsbeschluss der Gemeinde Mals Nr. 30 vom 28.09.2021, betreffend „ Genehmigung der Abänderung des Bauleitplanes der Gemeinde Mals – Verfahren Art. 21

LG

Nr. 13/1997 – Ausweisung Gemeindestraße Typ C K.G. Planeil – Ergänzung Ratsbeschluss Nr. 12/2021
“ (vgl. Dok. 12) sowie des Beschlusses der Landesregierung Nr. 6 vom 11.01.2022, betreffend „ Gemeinde Mals: Genehmigung der Abänderungen zum Bauleitplan und Landschaftsplan der Gemeinde mit einer Änderung von Amts wegen – Ratsbeschluss Nr. 12 vom 29. April 2021 und Ratsbeschluss Nr. 30 vom 28. September 2021 (

GAB

280/2020)
“ (vgl. Dok. 13), veröffentlicht im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Nr. 4 vom 27.01.2022 (vgl. Dok. 13) und die damit zusammenhängenden technischen und graphischen Unterlagen von Dr. Ing. Karl C aus Mals (vgl. Dok. 2 und Dok. 10).

2. sowie aller vorbereitenden, den angefochtenen Maßnahmen vorangehenden, ihnen nachfolgenden oder sonst damit zusammenhängenden Akte, auch wenn sie nicht namentlich erwähnt sind, insbesondere Beschluss des Gemeindeausschusses von Mals Nr. 280 vom 30.06.2020 (vgl. Dok. 1) und die diesbezüglichen Gutachten der Landesämter und -kommissionen (vgl. Dok. 7, 8 und 9);


Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;

Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Autonomen Provinz Bozen und der Gemeinde Mals;

Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;

Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2022 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin M F E, und der Verteidiger:

RA U. Vent für die Rekurssteller;

RA P. Gianesello für die Autonome Provinz Bozen;

Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:


SACHVERHALT

Gegenstand der Anfechtung sind die im Vorspann angeführten Verwaltungsakte, aufgrund derer der Gemeindebauleitplan von Mals abgeändert und eine Gemeindestraße Typ C K.G. Planeil eingetragen wurde.

Der von den Rekursstellern eingebrachte Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:

1. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 –Anhang A laut L.G. Nr. 17 vom 13.10.2017 und der Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (SUP-Pflicht). Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Bestimmungen lt. Art. 21 i.V.m. Art. 19 ff.

LROG

13/1997 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1, Buchstabe g)

LROG

Nr. 13/1997. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 7

LG

Nr. 17/1993 und entsprechende Befugnisüberschreitung (fehlende bzw. mangelhafte Begründung). Befugnisüberschreitung wegen fehlender/mangelhafter Sachverhaltsermittlung, grober Unlogik, Faktenfehlbewertung und Widersprüchlichkeit.
“;

2. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Bestimmungen des L.G. 35/1975, insbesondere Art. 15 und Art. 53 D.LH. vom 21.01.2008, Nr. 6 sowie des Art. 1 und Art. 15

LROG

13/1997Befugnisüberschreitung wegen mangelnder/unzureichender Prüfung entscheidungsrelevanter Sach- und Rechtsverhalte. Befugnisüberschreitung wegen fehlenden, öffentlichen Interesses. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 7

LG

Nr. 17/1993 und entsprechende Befugnisüberschreitung (fehlende bzw. mangelhafte Begründung).
“;

3. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Bestimmung des Art. 21 i.V.m. Art. 19, Abs. 1 und 3 des

LROG

13/1997 wegen verspäteter Übermittlung der Mitteilung des Bürgermeisters an die Eigentümer der betroffenen Flächen und an die Sozialpartner.
“;

4. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Bestimmung des Art. 21 i.V.m. Art. 19 Abs. 2, 3 und Abs. 5 des

LROG

13/1997 und Verletzung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b L.G. 17/1993 wegen Nichtberücksichtigung von Stellungnahmen/Vorschlägen der von der Verwaltungsmaßnahme betroffenen Personen. Ermessensmissbrauch wegen Verkennung von Tatsachen. Unterlassene bzw. fehlerhafte Untersuchungstätigkeit
“;

5. Befugnisüberschreitung wegen widersprüchlicher, unzureichender und mangelhafter Begründung sowie wegen Machtfehlgebrauch und fehlendem öffentlichem Interesse;
Ermessensmissbrauch wegen Faktenfehlbeurteilung und Widersprüchlichkeit. Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Art. 7, L.G. Nr. 17/1993. Verletzung des Prinzips der guten und unparteiischen Verwaltung nach Art. 97 der Verfassung sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 42 der Verfassung und Natur- und Umweltschutz gemäß Art. 9 Verf.. Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 (Landschaftsschutzgesetz) sowie des Landschaftsplanes der Gemeinde Mals (genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1261 vom 29.08.2011): Unzulässigkeit des Eingriffs wegen Verletzung des Landschaftsplanes. Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Art. 133 L.G. 13/1997.
”;

6. Befugnisüberschreitung wegen fehlender bzw. unzureichender und widersprüchlicher Begründung, wegen Verkennung entscheidungserheblicher Tatsachen, mangelnder Überprüfung der vom Rekurssteller vorgebrachten Einwände und Vorschläge und wegen Machtfehlgebrauch. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 7,

LG

Nr. 17/1993.
”;

7. Befugnisüberschreitung wegen fehlender bzw. unzureichender und widersprüchlicher Begründung, fehlender Sachverhaltsermittlung, Zugrundelegung falscher Sachverhalte und wegen Verkennung entscheidungserheblicher Tatsachen und wegen Machtfehlgebrauch. Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Art. 7 L.G. Nr. 17/1993. “;

8. Befugnisüberschreitung wegen Verkennung entscheidungserheblicher Tatsachen, wegen Zugrundelegung von nicht gegebenen bzw. unerheblichen Voraussetzungen und wegen Machtfehlgebrauch, in Zusammenhang mit der Verletzung bzw. fehlerhaften Anwendung des Art. 4 L.G. Nr. 24 vom 19.08.1991 (Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes). “.

Die Autonome Provinz Bozen ließ sich mit Schriftsatz vom 24.5.2022 in das Verfahren ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.

Die Gemeinde Mals ließ sich mit Schriftsatz vom 25.7.2022 in das Verfahren ein und behielt sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens zum klägerischen Begehren ausführlich Stellung zu beziehen.

Im Hinblick auf die Diskussionsverhandlung hinterlegten die Parteien weitere Dokumente und Schriftsätze zur Verteidigung und als Replik.

Insbesondere die Gemeinde Mals stellte mit Schriftsatz vom 24.8.2022 ihre Schlussanträge, wobei sie die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit beantragte.

Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12.10.2022 widersetzte sich die Rechtsanwältin der Rekurssteller der im Replikschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen verspätet hinterlegten Fotos und Dokumente.

Nach Anhörung der Parteien wurde die Streitsache für die Entscheidung einbehalten.

RECHTSERWÄGUNGEN

1. Bereits anlässlich der Diskussionsverhandlung wies der Präsident den Rechtsbeistand der Rekurssteller daraufhin, dass im vorliegen Verfahren die mit Dekret des Präsidenten des Staatsrates Nr. 167/2016 vorgesehene Länge für die Schriftsätze, insbesondere für den Rekurs, weit überschritten wurde und dass daher die Diskussion auf jene Anfechtungsgründe zu beschränken sei, die innerhalb der vorgeschriebenen Länge angegeben und ausgeführt wurden.

Art. 2, Absatz 1, Buchstabe b) des genannten Dekretes des Präsidenten des Staatsrates Nr. 167/2016 sieht vor, dass der Rekurs im ordentlichen Verfahren nicht mehr als 70.000 Anschläge beinhalten darf (was im Format gemäß Art. 8 des genannten Dekretes 35 Seiten entspricht). Ausgenommen von dieser Begrenzung auf 35 Seiten sind die im Art. 4 angeführten Teile des Rekurses. In den von Art. 5 genannten Fällen kann gemäß Art. 6 und Art. 7 des Dekretes Nr. 167/2016 um Befreiung von der genannten Beschränkung beim Präsidenten des Gerichtes angesucht werden.

Im Anlassfall liegen weder die im Art. 5 vorgesehenen Ausnahmen vor, noch wurde fristgerecht um eine Genehmigung gemäß Art. 6 und Art. 7 angesucht.

Das Kollegium stellt im vorliegenden Fall daher fest, dass der Rekurs aus insgesamt 50 Seiten besteht und dass, nach Abzug der im Art. 4 des Dekretes Nr. 167/2016 genannten 2 Seiten betreffend den Vorspann (Angabe der Parteien und der angefochtenen Akte usw.), allein die Sachverhaltsdarstellung 11 Seiten und die Rechtsausführungen 36 Seiten beträgt und somit die vorgeschriebene Länge gemäß Art. 2, Absatz 1, Buchstabe b) des genannten Dekretes des Präsidenten des Staatsrates Nr. 167/2016 (70.000 Anschläge - 35 Seiten) bei weitem überschreitet, ohne dass eine vorherige oder zumindest nachträgliche Genehmigung seitens des Gerichtspräsidenten bzw. des Kollegiums vorliegt.

Dies hat zur Folge, dass sich das Kollegium darauf beschränkt, nur die zugelassenen 35 Seiten zu prüfen und den restlichen Teil nicht zu berücksichtigen.

Bekanntlich wurde das genannte Dekret des Präsidenten des Staatsrates Nr. 167/2016 in Anwendung des Art. 13- ter der Anlage II der VwPO erlassen, die Folgendes vorschreibt: “ Um eine rasche Abwicklung des Verfahrens nach den Grundsätzen der gestrafften Form und der Klarheit laut Artikel 3 Absatz 2 der Prozessordnung zu ermöglichen, verfassen die Parteien den Rekurs und die anderen Schriftsätze zu Verteidigungszwecken nach den Kriterien und in dem Rahmen, die mit Dekret des Präsidenten des Staatsrates festgelegt werden, das bis 31. Dezember 2016 nach Anhören des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Generalstaatsadvokats sowie der Berufsvertretungen der Verwaltungsrechtsanwälte erlassen wird ”. Und der Absatz 5 der genannten Bestimmung klärt, dass “ das Gericht … verpflichtet ist, alle Fragen zu prüfen, die auf den im vorgeschriebenen Rahmen gehaltenen Seiten aufgeworfen werden“ und dass “die unterlassene Prüfung der Fragen auf den folgenden Seiten, die nicht unter den vorgeschriebenen Rahmen fallen, kein Berufungsgrund ist. ”.

2. Der Einwand der verspäteten Vorlage von Dokumenten seitens der Autonomen Provinz Bozen ist begründet. Die im Schlussschriftsatz eingescannten Bilder und Fotos sind nämlich nicht nur nicht zweckmäßig, weil sie nicht zur Verständlichkeit der schriftlichen Ausführungen beitragen, sondern diese stören, sondern sie müssen als verspätet angesehen werden, da sie keinem der fristgerecht von der Autonomen Provinz Bozen hinterlegten Dokumente entsprechen. Diese eingescannten Bilder und Fotos werden somit nicht berücksichtigt.

3. Es ist – soweit entscheidungserheblich – Folgendes vorauszuschicken.

Der Rekurssteller J W ist Eigentümer der G.p. 744 K.G. Planeil, die Rekursstellerin D S ist Eigentümerin der G.p. 764 K.G. Planeil und der Rekurssteller L S ist Eigentümer der Gp. 746 K.G. Planeil (Anl. 22 der Rekurssteller).

Über die im Eigentum der Rekurssteller genannten Parzellen führt ein für forstliche und landwirtschaftliche Belange befahrbarer Feldweg (Anl. 15 der Rekurssteller), der zudem direkt am Wohnhaus des Herrn Winkler Josef vorbeiläuft. Das Wohnhaus des Rekursstellers Winkler ist das letzte Wohnhaus in Richtung des hinteren Planeiltals (dort befinden sich nur mehr Almhütten) an der orographisch linken Seite des Puni-Baches.

Dieser Feldweg ist nicht asphaltiert und ab einer bestimmten Höhe (im Bereich der Gp. 764 und 740 K.G. Planeil) mit einer Schranke verschlossen (Anl. 17 der Rekurssteller).

Bereits seit längerer Zeit versuchen einige Interessierte (darunter auch die Eigenverwaltung der Bürgerlichen Nutzungsrechte von Planeil und einige Bewohner von Häusern im hinteren Dorfteil der Fraktion Planeil) über die genannten Grundparzellen der Rekurssteller eine Zufahrtsstraße ins Planeiltal zu verwirklichen.

So hat die Gemeinde Mals bereits im Jahr 2003 (Ratsbeschluss Nr. 24 vom 10.6.2003) versucht, mittels Bauleitplanänderung eine Straße Typ C über die genannten Parzellen einzutragen.

Mit Urteil Nr. 66/2007 dieses Gerichtes wurde die Bauleitplanänderung wegen der Verletzung des Art. 19 des L.G. 13/1997 in der damals geltenden Fassung annulliert (Anl. 21 der Rekurssteller).

Mit Ratsbeschlusses Nr. 64 vom 17.12.2012 nahm die Gemeinde Mals erneut mit einer Bauleitplanänderung die Eintragung des Verbindungsweges unterhalb des Dorfes Planeil vor.

Die heutigen Rekurssteller fochten die damit zusammenhängenden Maßnahmen an und dieses Gericht hob diese mit Urteil Nr. 344/2015 auf, insbesondere weil das bei Umwidmung der urbanistischen Zweckbestimmung bindende Gutachten der Agentur für Umwelt nicht vorab eingeholt worden war (Anl. 20 der Rekurssteller).

Die heutigen Rekurssteller hatten bereits vor den genannten Gerichtsverfahren versucht, auf vertraglicher Basis eine Einigung mit der Öffentlichen Verwaltung zu finden, um eine Durchfahrt über ihre Parzellen zu gewähren, ohne dass die Errichtung einer für jedermann befahrbaren Straße – mit allen damit zusammenhängenden Nachteilen für Umwelt und Lebensqualität der Bürger – notwendig wird. Zu diesem Zweck wurden mehrere vertragliche Vereinbarungen zwischen den privaten Eigentümern des Weges und den an der Benützung interessierten Privatpersonen und Körperschaften abgeschlossen (z.B. Vereinbarung Winkler Josef mit der Eigenverwaltung der Bürgerlichen Nutzungsrechte von Planeil vom 19.7.2010, Anl. 18 der Rekurssteller, vgl. auch Anl. 19).

Rund 10 Jahre später wurde mit Ausschussbeschluss Nr. 280 vom 30.6.2020 das Verfahren zur Bauleitplanänderung auf der Grundlage der technischen Unterlagen von I C erneut eingeleitet (Anl. 1 und 2 der Rekurssteller).

Die Gründe für die Bauleitplanänderung wurden im genannten Gemeindeausschussbeschluss detailliert beschreiben und bestehen im Wesentlichen darin, durch die Ausweisung einer Gemeindestraße Typ C mit einer Länge von ca. 1015 Metern und einer maximalen Breite von 3,50 Metern das Dorf Planeil, in dem eine Engstelle besteht, die an der schmalsten Stelle eine Breite von weniger als 2,1 Metern aufweist und das Durchfahren mit Einsatzfahrzeugen wie Feuerwehr und Krankenwagen nicht zulässt, zu umfahren und in den hinteren Teil des Dorfes zu gelangen bzw. die Bewirtschaftung der Grundstücke im hinteren Teil des Tales zu erleichtern.

Mit Schreiben vom 29-30.6.2020 wurden die Rekurssteller über das Vorhaben informiert und eingeladen, „ innerhalb der Veröffentlichung an der Amtstafel (nach der Beschlussfassung durch den Gemeindeausschuss, die noch erfolgen muss) Stellung zu nehmen und Einwände vorzubringen “ (Anl. 3 der Rekurssteller).

Der Rekurssteller J W brachte in der Folge am 29.7.2020 eine Stellungnahme ein, mit welcher er u.a. dezidiert auch auf Art. 5 L.G. 10/1990 und auf das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht verwies (Anl. 4 der Rekurssteller).

Mit demselben Schreiben wurden auch die Sozialpartner (HGV, HDS, SBB) über die BLP-Änderung informiert (Anl. 3A der Rekurssteller).

Am 12.8.2020 stellte die Gemeinde Mals schließlich die Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens zu, in Bezug auf welche die Rekurssteller fristgerecht Einwände vorbrachten (Anl. 5 und 6 der Rekurssteller)

Insbesondere verwiesen die Rekurssteller darauf,

- dass die von der Gemeinde im Beschluss Nr. 280/2020 enthaltenen Angaben keine automatischen Rechtfertigungsgründe für die Umwidmung und die folgende Enteignung darstellen würden, zumal alle jene Personen und Körperschaften, welche im Beschluss genannt sind, stets (aufgrund einer Vereinbarung zwischen den heutigen Rekursstellern und der Gemeindeverwaltung bzw. sogar nach deren Auflösung) problemlos den genannten Feldweg im (Mit)eigentum der Rekurssteller benutzen konnten;

- dass sie nach wie vor bereit wären, im Einvernehmen mit der öffentlichen Verwaltung bzw. mit Privatpersonen eine Vereinbarung abzuschließen, welche die Durchfahrt über den Feldweg gewährt;

- dass somit wohl nur private Interessen und Belange einzelner Privatpersonen (Bewohner von Privathäusern im hinteren Dorfteil, private Almbewohner, usw.) hinter der Bauleitplanänderung stünden, die Umwidmung (samt Enteignung der notwendigen Flächen) deshalb aber weder notwendig noch juristisch korrekt sei;

- dass der Feldweg und dessen Zustand und Straßengrund eine Gemeindestraße nicht sinnvoll erscheinen lassen und auch eine Gefahr für die bestehenden Gebäude am Wegrand darstellen, mit Verringerung der Lebensqualität der Anrainer.

Nach der Hinterlegung der Einwände seitens der Betroffenen wurde vom zuständigen Techniker am 16.11.2020 eine Ergänzung vorgelegt, wonach keine Alternative zum nunmehr auszuweisenden Weg gegeben sei und wonach der Weg jederzeit an den notwendigen Punkten für den Verkehr geschlossen werden könne (Anl. 2C der Rekurssteller).

Nach positiver Begutachtung des Amtes für Gewässerschutz vom 24.8.2020 (Anl. 7 der Rekurssteller), des hydraulischen Gutachtens des Amtes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 2.9.2020 (das aber gleichzeitig auf Folgendes hinwies: „ Es gelten die vom

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