TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2016-03-18, n. 201600104

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Sul provvedimento

Citazione :
TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2016-03-18, n. 201600104
Giurisdizione : Tribunale amministrativo regionale - Bolzano
Numero : 201600104
Data del deposito : 18 marzo 2016
Fonte ufficiale :

Testo completo

N. 00253/2014 REG.REK.

N. 00104/2016

N. 00253/2014 REG.REK.

REPUBLIK ITALIEN

IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES

Das Verwaltungsgericht

Autonome Sektion für die Provinz Bozen

verkündet vorliegendes

URTEIL

im Rekurs Nr. 253 des allgemeinen Registers des Jahres 2014, eingebracht von:
Interessentschaft P, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten S V und A R, mit Wahldomizil in deren Kanzlei in Bozen, Dantestrasse, 12/4;

gegen

Autonome Provinz Bozen, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten R v G, M L, S B und D A, mit Wahldomizil am Sitz der Anwaltschaft in Bozen, Silvius Magnago Platz, 1;

P W, nicht eingelassen.

für die Aufhebung



1. der informellen Ausschreibung zwecks Erwerbes der Gp. 361/43 in K.G. P laut Schreiben der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol vom 04.12.2013 und Verurteilung der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, das informelle Ausschreibungsverfahren unter Berücksichtigung des Art. 20-ter des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 und der dort angeführten Vorzugsrechte zu wiederholen;



2. zudem, und gegebenenfalls in untergeordneter Weise, Aufhebung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 722 vom 17.06.2014, nicht zugestellt, betreffend den Zuschlag und Verkauf der Gp. 361/43 in K.G. P (55.490 m²) an Herrn P W, welcher unter anderem den Verkauf an Herrn W genehmigt, da die Waldinteressentschaft P nicht die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, da nur ein Teil der Mitglieder Landwirte sind;



3. Aufhebung der Mitteilung der Abteilung Vermögensverwaltung vom 15.05.2014, zugestellt am 20.05.2014 mittels welcher festgestellt wird, dass die Waldinteressentschaft für die Geltendmachung des landwirtschaftlichen Vorkaufsrechtes für die Waldparzelle 361/43 in K.G. P nicht die subjektiven Voraussetzungen vorweisen kann, da die Waldinteressentschaft keine landwirtschaftliche Genossenschaft ist;



4. Aufhebung aller mit den obigen zusammenhängenden, vorausgehenden und nachfolgenden, bekannten und unbekannten Maßnahmen;



5. Antrag auf Aussetzung aller angefochtenen Maßnahmen bis zur inhaltlichen Entscheidung dieses Rekurses.

Nach Einsicht in den Rekurs, in den Einlassungsschriftsatz des/der/von Autonome Provinz Bozen, in die Verteidigungsschriftsätze und nach Prüfung aller Prozessunterlagen;

Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 9. März 2016 des Berichterstatters Dr. P M und der Verteidiger der Parteien gemäß Verhandlungsprotokoll.

Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:

SACHVERHALT

Die Gp. 361/43 KG P ist Teil der aufgelassenen Bahnlinie in P.

Es handelt sich um einen Wald von ca. 5,5 ha.

Diesen Wald erwarb die Autonome Provinz Bozen mit Kaufvertrag vom 21.12.2004 von der Gesellschaft „Ferrovie Real Estate spa“ und schrieb ihn dem verfügbaren Vermögen zu.

In der Absicht, den Wald an den Bestbietenden zu veräußern, schritt daraufhin das Land zu einer informellen Ausschreibung (Schreiben dd. 4.12.2013). An der Ausschreibung wurden die Anrainer der Parzellen eingeladen, wobei diese vorab in Kenntnis gesetzt worden waren, dass der Wald Inhabern eines Vorzugstitels zugewiesen werde (s. Schreiben des Landes vom 11.3.2013, vom 21.5.2013 und vom 18.7.2013).

Es wurden drei Angebote eingereicht, und es wurde die provisorische Rangordnung gebildet. P W hatte das höchste Angebot gestellt, die rekursstellende Interessentschaft wurde an die zweite Stelle gereiht (s. Protokoll vom 8.1.2014).

Mit Schreiben vom 25.3.2014 wurden die Bieter aufgefordert, ein eventuelles Vorkausfrecht geltend zu machen und zu belegen.

Das von der Interessentschaft geltend gemachte Vorkaufsrecht als Waldbesitzer (s. Schreiben der Interessentschaft vom 24.4.2014) wurde jedoch nicht anerkannt und mit Schreiben des Landes vom 15.5.2014 abgelehnt.

Daraufhin fasste die Landesregierung den Beschluss Nr. 772 vom 17.6.2011 und wies die Gp. 361/43 dem meistbietenden W endgültig zu und genehmigte den Verkauf an denselben.

Dieser Landesregierungsbeschluss wird nun von der Interessentschaft unter Zuhilfenahme folgender Rügen vor diesem Gericht angefochten:

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