TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2021-10-22, n. 202100294
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Testo completo
Pubblicato il 22/10/2021
N. 00294/2021
N. 00116/2021 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 116 des allgemeinen Registers des Jahres 2021, eingebracht von
INIT - Innovative Informatikanwendungen in Transport-, Verkehrs- und Leitsystemen GmbH (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland), in Person der derzeitigen Geschäftsführer und somit gesetzlichen Vertreter, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten A R und A R, mit digitalem Domizil bei den in den Justizregistern eingetragenen zertifizierten E-Mail-Adressen und Wahldomizil in deren Kanzlei in Bozen, Dantestraße, Nr. 12/4;
gegen
STA - Südtiroler Transportstrukturen AG, in Person des amtierenden Präsidenten und gesetzlichen Vertreters pro tempore ;
AOV - Agentur für die Verfahren und die Aufsicht m Bereich öffentlicher Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, in Person der derzeitigen Direktorin und gesetzlichen Vertreterin pro tempore , beide vertreten und verteidigt von den Rechtsanwältinnen Renate von Guggenberg, Alexandra Roilo, Patrizia Pignatta und Elisa Rodaro und vom Rechtsanwalt Lukas Plancker, mit digitalem Domizil bei der in den Justizregistern eingetragenen zertifizierten E-Mail-Adressen und Wahldomizil bei der Anwaltschaft des Landes in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, Nr. 1;
und gegen
Servizi S.T. S.r.l., in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , nicht eingelassen;
für die Aufhebung
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit
1. der Maßnahme zum Ausschluss vom 10.05.2021 der STA AG, mitgeteilt am 12.05.2021, vom Vergabeverfahren AOV/SUA-SF 026/2020 für die Erbringung der Dienstleistungen Ticketing und ITCS im öffentlichen Verkehr der Autonomen Provinz Bozen für 7 Jahre (CIG Kodex: 8557425282);
2. der Niederschrift Nr. 14 der Kommission für die technisch-qualitative Bewertung der Angebote vom 03.05.2021;
3. der Niederschrift Nr. 13 der Kommission für die technisch-qualitative Bewertung der Angebote vom 03.05.2021;
4. der Bewertungstabelle und Punktezuweisung in Anlage A der vorgenannten Niederschrift, erstellt von der Kommission für die technisch-qualitative Bewertung der Angebote vom 03.05.2021;
5. aller vorangegangenen sowie nachfolgenden und damit zusammenhängenden Verwaltungsmaßnahmen, darunter insbesondere auch
6. der Mitteilung des vorläufigen Zuschlages vom 21.05.2021 und der vorangehenden Niederschrift Nr. 4 der AOV vom 20.05.2021 und der vorläufigen Rangordnung als Anlage zur Niederschrift Nr. 4 vom 20.05.2021.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den gemeinsamen Einlassungsschriftsatz der STA -Südtiroler Transportstrukturen AG, in Folge STA, und der AOV - Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentlicher Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, in Folge AOV;
Nach Einsicht in den Beschluss vom 23. Juni 2021, Nr. 79, mit welchem der Antrag um einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen wurde;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Einsicht in den Artikel 74 und 120 Absätze 6 und 10, VwPO;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2021 des Berichterstatters S B und festgehalten, dass die Prozessvertreter von INIT GmbH sowie von STA und AOV mit gemeinsamen Antrag vom 11. Oktober 2021, beantragt haben, dass die Streitsache ohne Diskussion zur Entscheidung einbehalten werden möge;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
( Die zitierten Unterlagen beziehen sich - sofern nicht anders angegeben - auf die von der STA und AOV vorgelegten Unterlagen .)
1. Angefochten ist der Ausschluss der INIT - Innovative Informatikanwendungen in Transport-, Verkehrs- und Leitsystemen GmbH, in Folge INIT, vom Vergabeverfahren zur Erbringung der Dienstleistungen Ticketing und eines rechnergestützten Betriebsleitsystems (ITCS - für Intermodal Transport Control System) im öffentlichen Verkehr der Autonomen Provinz Bozen für sieben Jahre.
2. Es ist - soweit entscheidungserheblich - folgende