TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2023-10-03, n. 202300292

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Sul provvedimento

Citazione :
TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2023-10-03, n. 202300292
Giurisdizione : Tribunale amministrativo regionale - Bolzano
Numero : 202300292
Data del deposito : 3 ottobre 2023
Fonte ufficiale :

Testo completo

Pubblicato il 03/10/2023

N. 00292/2023

N. 00108/2023 REG.REK.

REPUBLIK ITALIEN

IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES

Das Verwaltungsgericht

Autonome Sektion für die Provinz Bozen

verkündet vorliegendes

URTEIL

im Rekurs Nr. 108 des allgemeinen Registers des Jahres 2023, eingebracht von
-OMISSIS-, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten A W und U M, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;



gegen

Autonome Provinz Bozen, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten A R, L F, M P, J S und G W, mit Wahldomizil bei der Anwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen in Bozen, Silvius Magnago Platz, 1;
Südtiroler Sanitätsbetrieb, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten S G, E Ali, Alfredo Pischedda, Britta Venturino und Anna Innerebner, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil das Rechtsamt des Sanitätsbetriebes in Bozen, Freiheitsstraße 23;



für die Aufhebung

- der Verfügung des Führerscheinamts der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol vom -OMISSIS- über die Aufhebung der Gültigkeit des auf -OMISSIS- ausgestellten Führerscheins -OMISSIS-, zugestellt am -OMISSIS-;

- der Mitteilung des Führerscheinamts der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol betreffend die Verfahrenseinleitung für die Revisionsprüfung des Führerscheins -OMISSIS- vom -OMISSIS-, zugestellt am -OMISSIS-;

- der Anordnung des Führerscheinamts der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol vom -OMISSIS- einen Termin bei der Ärztekommission für Führerscheine zur Revisionsprüfung des Führerscheins -OMISSIS- zu vereinbaren, zugestellt am 15.12.2022;

- des ärztlichen Zeugnisses für die Revision des Führerscheins Kategorie B der Ärztekommission für Führerscheine als Dienst für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebs vom -OMISSIS- und vom -OMISSIS-;

- der Mitteilungen und Berichte der Ortspolizei -OMISSIS- vom -OMISSIS- und Anlagen;

- alle mit den vorgenannten Verfügungen und Maßnahmen abhängigen, verbundenen und resultierenden Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung, auch jene, die nicht ausdrücklich genannt und bekannt sind.

Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;

Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol und des Südtiroler Sanitätsbetriebes;

Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;

Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 27. September 2023 des Berichterstatters Dr. Michele Menestrina und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;



SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN

1. Mit dem verfahrenseinleitenden Rekurs rügt die Rekurswerberin die Verordnung des Führerscheinamtes der Autonomen Provinz Bozen vom -OMISSIS-, mit welcher die Gültigkeit des auf ihren Namen ausgestellten Führerscheins aufgehoben wurde, sowie die dieser Maßnahme vorausgegangenen Akten, insbesondere die verfahrenseinleitenden Mitteilungen und die Zeugnisse der Ärztekommission für Führerscheine, die sich auf die Befunde der Sektion Verkehrspsychologie des Südtiroler Sanitätsbetriebes vom -OMISSIS- und vom -OMISSIS- stützen.

1.1 Im Wesentlichen führt die Rekurswerberin aus, kurze Zeit nach einer positiv bestandenen Revisionsprüfung und Erneuerung des Führerscheines, wiederum seitens des Amtes für Führerscheine aufgefordert worden zu sein, sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen, ohne dass ihr hierfür, trotz Nachfrage, die Beweggründe dargelegt worden wären.

Der einleitende Rekurs stützt sich auf folgende spezifischen Rekursgründe:

I) „ Unzulässige Verfahrenseinleitung – Überschreitung von Befugnissen, falsche Darstellung von Tatsachen, falsche Annahmen – fehlende Prüfung und Beweisaufnahme “. Mit diesem Rekursgrund rügt die Rekursstellerin, dass das hier bekämpfte Verfahren zur Feststellung der Tauglichkeit zur Lenkung von Fahrzeugen unrechtmäßig, fünf Monate nach erfolgter Erneuerung des Führerscheines, infolge einer positiven Prüfung seitens der Ärztekommission, eingeleitet worden sei und bloß auf unrichtigen und falschen Annahmen der Ortspolizei von -OMISSIS- fuße.

II) „ Unglaubwürdigkeit/Widersprüchlichkeit in der Begründungsfindung der Schlussfolgerung des ärztlichen Zeugnisses der Ärztekommission für Führerscheine vom -OMISSIS- “. Rüge, mit welcher die Rekursstellerin die Schlussfolgerungen der von der Ärztekommission beantragten psychologischen Zusatzuntersuchung beanstandet. Zum einen würden die Schlussfolgerungen zu denen der Verkehrspsychologe gelangt auf falsche Eindrücke der Ortspolizei -OMISSIS- fußen, zum anderen stünden sie im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen zu denen die Ärztekommission im Februar 2022 im Verfahren zur Erneuerung des Führerscheines gelangt war.

2. Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen hat sich frist- und formgerecht in das Verfahren eingelassen und im Vorabwege die Unzulässigkeit des Rekurses eingewendet, da mit Verfügung des Regierungskommissär vom -OMISSIS- der Rekurswerberin der Führerschein ab dem -OMISSIS- entzogen wurde. Weiter wendet der Sanitätsbetrieb auch die Unzulässigkeit der einzelnen Rekursgründe ein, da diese Bewertungen zum Gegenstand hätten, die in das technische Ermessen des Gesundheitsbezirks fallen würden und folglich einer richterlichen Prüfung entzogen wären. In meritorischer Hinsicht wird die Abweisung des Rekurses wegen Unbegründetheit beantragt.

2.1 Die Autonome Provinz Bozen hat sich ebenfalls in das Verfahren eingelassen und in Vorabwege die Unzulässigkeit des Rekurses mangels angeblich nicht erfolgter Anfechtung des Zeugnisses der Ärztekommission vom -OMISSIS-, welches eine autonome Maßnahme darstellen würde, eingewendet und in der Hauptsache die Abweisung des Rekurses wegen Unbegründetheit beantragt.

3. Nach Legung weiterer Unterlagen und Verteidigungsschriftsätze ist die Streitsache bei der öffentlichen Verhandlung vom 27.09.2023 zur Entscheidung einbehalten worden.

4. Die eingebrachten Unzulässigkeitseinwände stechen nicht und gehören daher abgewiesen.

4.1 Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist festzuhalten, dass dieser infolge einer von der Ortspolizei -OMISSIS- am -OMISSIS- durchgeführten Kontrolle erfolgt ist und zwar kurz nachdem der Rekursstellerin am -OMISSIS- die hier angefochtene Maßnahme zugestellt worden war, in welcher sie u.a. aufgefordert worden war, innerhalb von zehn Tagen den Führerschein abzugeben.

Wie von der Rekursstellerin in ihrem Verteidigungsschriftsatz angeführt und in der öffentlichen Verhandlung auch bestätigt, ist der Entzug des Führerscheines, welcher auf der vor diesem Gericht bekämpften Maßnahmen fußt, vor dem Friedensgericht -OMISSIS- angefochten worden und der diesbezügliche Rechtsstreit behängt noch, auch in Erwartung der Entscheidung dieses Gerichtes.

Es kann somit der Rekurswerberin ein aktuelles und konkretes Rechtsschutzbedürfnis an der Entscheidung des gegenständlichen Rekurses nicht aberkannt werden.

4.2 Der von der Autonomen Provinz Bozen eingebrachte Unzulässigkeitseinwand in Bezug auf die angeblich nicht erfolgte Anfechtung des ärztlichen Zeugnisses ist ebenfalls abzuweisen.

Zum einen ist im Vorspann des einleitenden Rekurses unzweideutig angegeben, dass auch „ die ärztlichen Zeugnisse …. der Ärztekommission für Führerscheine als Dienst für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetrieb vom -OMISSIS- und vom -OMISSIS- “ Gegenstand der Anfechtung bilden, weshalb die Behauptung, dass diese Akten nicht angefochten worden wären, nicht nachvollzogen werden kann und zum anderen handelt es sich bei diesen Befunden um verfahrensinterne Akten, welche ihre einschränkende Wirkung erst mit der verfahrensabschließenden Maßnahme, d.h. mit der Aufhebung der Gültigkeit des Führerscheines voll entfalten, weshalb ihre Anfechtung auch nicht als verfristet angesehen werden kann.

5. Vor zur meritorischen Prüfung übergegangen wird, erscheint es dem Kollegium opportun eine Klarstellung in Bezug auf die Mitteilungen und den Bericht der Ortspolizei -OMISSIS- vorauszuschicken.

Der Sanitätsbetrieb schickt in seiner Verteidigung nämlich voraus, dass die Ordnungskräfte der Gemeinde -OMISSIS- die Ärztekommission der Rechtsmedizin über einen gefährlichen Fahrstil der Rekursstellerin und „ über weitere beanstandete Vorkommnisse vom -OMISSIS- benachrichtigt“ hätten „und eine erneute Einleitung des Revisionsverfahren aufgrund von augenscheinlichen -OMISSIS- oder -OMISSIS- angefordert “ hätten.

Diese Benachrichtigung wird zudem seitens des Sanitätsbetriebes als „ Bericht der Gerichtspolizei “ qualifiziert, welchem – nach Ansicht der Verteidiger des Sanitätsbetriebes - mangels Fälschungsklage die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 2700 ZGB anerkannt werden müsste.

Auffallend ist auch, dass in der vom leitenden Psychologen -OMISSIS- verfassten Stellungnahme vom -OMISSIS- (Dok. 6 Sanitätsbetrieb) und im Bericht des Präsidenten der Ärztekommission -OMISSIS- vom -OMISSIS- (Dok. 7 Sanitätsbetrieb) - welche nach Zustellung des gegenständlichen Rekurses verfasst wurden und als im Nachhinein ausgefertigte Unterlagen, aufgrund des Verbotes der nachgeschobenen Begründung, jedoch nicht geeignet sind, etwaige Unvollständigkeiten bzw. Unrechtmäßigkeiten der im Vorfeld getätigten Handlungen oder ausgestellten ärztlichen Zeugnisse zu heilen – ebenfalls diesem „ Bericht der Gerichtspolizei “ bzw. „ annotazione di Polizia

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