TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2016-12-19, n. 201600352
Sintesi tramite sistema IA Doctrine
L'intelligenza artificiale può commettere errori. Verifica sempre i contenuti generati.
Segnala un errore nella sintesiSul provvedimento
Testo completo
Pubblicato il 19/12/2016
N. 00352/2016
N. 00119/2016 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 119 des allgemeinen Registers des Jahres 2016, eingebracht von:
A G, vertreten und verteidigt von R H Rhalter C.F. RCHHTM69D09A952N, mit Wahldomizil in dessen in Bozen, Waltherplatz, 28;
gegen
Gemeinde St. Leonhard in Passeier, in Person des Bürgermeisters p.t., vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten A T C.F. TLSLXA81B12A952A und C T C.F. TRBCRS80T18A952N, mit Wahldomizil in deren Kanzlei in Bozen, Sparkassenstraße, 13;
für die Aufhebung
a) des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde St. Leonhard i.P. datiert 16.11.2015, Prot. Nr. 09.01.05/8219 betreffend: „Ablehnung des Gesuches um Erteilung der Baukonzession betreffend das Projekt Abbruch und Wiederaufbau des Almgebäudes im Alpinen Grün auf der Gp. 1090, in E.Zl. 1821/II, K.G. St. Leonhard, eingereicht am 27.07.2015, Prot. Nr. 5245“ (Dok. 4); soweit notwendig und zweckmäßig des nicht bekannten Gutachtens der Gemeindebaukommission vom 13.08.2015;
b) des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde St. Leonhard i.P. datiert 15.02.2016, erhalten am 19.02.2016, Prot. Nr. 09.01.05/1014 betreffend: “Ablehnung des Gesuches um Erteilung der Baukonzession betreffend das Projekt Abbruch und Wiederaufbau des Almgebäudes im Alpinen Grün auf der Gp. 1090, in E.Zl. 1821/II, K.G. St. Leonhard, eingereicht am 27.07.2015, Prot. Nr. 5245” (Dok. 6) des Gutachtens der Gemeindebaukommission zum selben Ansuchen vom 11.02.2016, welches nicht vollinhaltlich bekannt ist, sowie alle vorausgegangenen Entscheidungen und Maßnahmen des Bürgermeisters und der Gemeindebaukommission, darunter auch das Schreiben des Bürgermeisters von St. Leonhard i.P. datiert 17.08.2015, Prot. Nr. 09.01.05/5775, denselben Gegenstand betreffend (Dok. 2).
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde St. Leonhard in Passeier;
Nach Einsicht in die Verteidigungsschriftsätze;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 9. November 2016 der Berichterstatterin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
Der Rekurssteller reichte im Juli 2015 bei der Gemeinde St. Leonhard i.P. einen Bauantrag zum Abbruch und Wiederaufbau der Almhütte auf der Gp. 1090 K.G. St. Leonhard i.P. ein. Mit Schreiben vom 17.08.2015 teilte der Bürgermeister die Ablehnungsgründe mit, wogegen der Rekurssteller am 21.09.2015 eine Stellungnahme vorbrachte. Angesichts dieser Einwände entschied die Gemeindeverwaltung auch beim Landesamt für Landschaft und Raumentwicklung ein Rechtsgutachten einzuholen. Mit Schreiben des Bürgermeister vom 16.11.2015 Prot. Nr. 09.01.05/8219 wurde der Bauantrag abgelehnt. Am 22.12.2015 reichte der Rekurssteller bei der Gemeinde eine zweite Stellungnahme ein, weil die Ablehnungsgründe im Gegensatz zu den vorher mitgeteilten Hinderungsgründen nun auch auf das eingeholte Gutachten der Landesverwaltung Bezug nahmen. Es folgte eine weitere Begutachtung durch die Baukommission und schließlich der endgültige Ablehnungsbescheid, der mit Schreiben Prot. n. 09.01.05/2014 vom 15.02.2015 mitgeteilt wurde.
Mit dem hier vorgebrachten Rekurs werden folgende Anfechtungsgründe eingereicht:
Verletzung von Art. 70