TAR Bolzano, sez. I, sentenza breve 2022-05-06, n. 202200131
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Testo completo
Pubblicato il 06/05/2022
N. 00131/2022
N. 00047/2022 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
gemäß Art. 74 VwPO;
im Rekurs Nr. 47 des allgemeinen Registers des Jahres 2022, eingebracht von
S N, J L und M L, vertreten und verteidigt von Rechtsanwalt C B, mit digitalem Domizil bei der in den Justizregistern eingetragenen zertifizierten E-Mail-Adresse und mit physischem Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bruneck, Gilmplatz, Nr. 2;
gegen
Gemeinde Meran, in Person des derzeitigen Bürgermeisters, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten V M und J P, mit digitalem Domizil bei den in den Justizregistern eingetragenen zertifizierten E-Mail-Adressen und mit physischem Wahldomizil bei der Anwaltschaft der Gemeinde Meran, Laubengasse, Nr. 192;
für die Feststellung
der Widerrechtlichkeit des Stillschweigens der Gemeinde Meran zum Ansuchen um Verlegung/Übertragung der Konventionierungsbindung vom 13.8.2021, sowie, soweit notwendig und/oder erforderlich, der nachfolgenden Anträge;
und die Verurteilung
der Stadtgemeinde Meran, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, allenfalls auch mit Angabe eines Kommissars für Einzelmaßnahmen ( ad acta ) und zum Schadenersatz, welcher aus der Nichtausübung der Verwaltungstätigkeit herrührt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Meran;
Nach Einsicht in die Artikel 35 Absatz 1 Buchst. c) und 85 Absatz 9 VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Festgehalten, dass die Rechtsbeistände der Parteien mit gemeinsamen Antrag vom 21. April 2022 den Übergang der Streitsache ohne vorausgehende Diskussion in die Entscheidung beantragt haben und diese somit als in der Verhandlung anwesend gelten;
Nach Anhörung bei der nichtöffentlichen Verhandlung vom 26. April 2022 des Berichterstatters Stephan Beikircher;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen.
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
( Die zitierten Unterlagen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die von der Gemeinde Meran vorgelegten Unterlagen .)
1. Mit vorliegendem Rekurs ex Art. 31 und Art. 34 in Verbindung mit Art. 117 VwPO, zugestellt am 14. Februar 2022, gingen die Rekurssteller gegen das behauptete unrechtmäßige Stillschweigen der Gemeinde Meran in Bezug auf den Antrag vom 13.8.2021, übermittelt an die Gemeinde am 7.9.2021, Prot. Nr. 85810 (Dok. 3) und am 9.9.2021, Prot. Nr. 86919 (Dok. 4) vor.
2. Mit besagten deckungsgleichen Anträgen beantragten sie die Erteilung der Unbedenklichkeits- bzw. der Zustimmungserklärung für die Übertragung der unter T.Zl. 3947/2020 zu Lasten der sogenannten „ Villa Niederegger “, grundbücherlich als Bp. 2892, K.G. Mais erfasst, angemerkten zwanzigjährigen Bindung laut Art. 79 des L.G. Nr. 13/1997 (Landesraumordnungsgesetz - LROG) für die Wohneinheiten A1 mit einer Wohnfläche von 111,36 m² und A2 mit einer Wohnfläche von 111,52 m² der Bp. 2892 zu Lasten der Bp. 1758, K.G. Mais, und für den materiellen Anteil 37 der Bp. 1220, K.G. Mais, mit einer Nettowohnfläche von ca. 92,15 m² (Bruttofläche 115 m²) zu Lasten der Wohneinheit B1 der genannten Bp. 2892.
3. Mit Schreiben vom 11.10.2021 (Dok. 2 Rekurssteller) wurde die Gemeinde Meran bezüglich des bis dahin noch nicht erfolgten Abschlusses des Verfahrens in Verzug versetzt und beim damaligen subkommissarischen Verwalter der Gemeinde Meran wurde nach Art. 4- bis Absatz 2 des L.G. Nr. 17/1993 die Ergreifung der Ersatzbefugnis beantragt.
4. Daraufhin teilte der subkommissarische Verwalter den Verfahrensabschluss mit Schreiben vom 20.10.2021 (Dok. 5) mit, und zwar im Sinne, dass dem Antrag aus den im Schreiben angeführten Gründen nicht stattgegeben werden kann.
5. Die Hinderungsgründe können, wie folgt, kurz so zusammengefasst werden:
a) die Tauschmöglichkeit ist ausschließlich den „ Wohnungen für Ansässige “ laut Art. 39 L.G. Nr. 9/2018 (Landesgesetz für „ Raum und Landschaft “ - LGRL) vorbehalten und im gegenständlichen Fall bleibt Art. 79 LROG aufrecht;
b) die Voraussetzungen sind daher nicht zu prüfen;
c) die Wohnung B1 auf Bp. 2892 steht im Eigentum von Frau S N, so dass Frau M L keinen Rechtstitel für den vorgeschlagenen Tausch aufweist;
d) nach dem Grundsatz der Differenzierung sind unterschiedliche Situationen nach den jeweils zutreffenden Regeln zu behandeln;
e) Art. 103 Absatz 6- ter des LGRL bezieht sich ausschließlich auf die dort angeführten Verstöße und kann sich ohne gesetzliche Regelung nicht auf die „ Bindungen “ erstrecken.