TAR Bolzano, sez. I, sentenza breve 2022-05-06, n. 202200131

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Sul provvedimento

Citazione :
TAR Bolzano, sez. I, sentenza breve 2022-05-06, n. 202200131
Giurisdizione : Tribunale amministrativo regionale - Bolzano
Numero : 202200131
Data del deposito : 6 maggio 2022
Fonte ufficiale :

Testo completo

Pubblicato il 06/05/2022

N. 00131/2022

N. 00047/2022 REG.REK.

REPUBLIK ITALIEN

IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES

Das Verwaltungsgericht

Autonome Sektion für die Provinz Bozen

verkündet vorliegendes

URTEIL

gemäß Art. 74 VwPO;
im Rekurs Nr. 47 des allgemeinen Registers des Jahres 2022, eingebracht von
S N, J L und M L, vertreten und verteidigt von Rechtsanwalt C B, mit digitalem Domizil bei der in den Justizregistern eingetragenen zertifizierten E-Mail-Adresse und mit physischem Wahldomizil in dessen Kanzlei in Bruneck, Gilmplatz, Nr. 2;

gegen

Gemeinde Meran, in Person des derzeitigen Bürgermeisters, vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten V M und J P, mit digitalem Domizil bei den in den Justizregistern eingetragenen zertifizierten E-Mail-Adressen und mit physischem Wahldomizil bei der Anwaltschaft der Gemeinde Meran, Laubengasse, Nr. 192;

für die Feststellung

der Widerrechtlichkeit des Stillschweigens der Gemeinde Meran zum Ansuchen um Verlegung/Übertragung der Konventionierungsbindung vom 13.8.2021, sowie, soweit notwendig und/oder erforderlich, der nachfolgenden Anträge;

und die Verurteilung

der Stadtgemeinde Meran, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, allenfalls auch mit Angabe eines Kommissars für Einzelmaßnahmen ( ad acta ) und zum Schadenersatz, welcher aus der Nichtausübung der Verwaltungstätigkeit herrührt.


Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;

Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Meran;

Nach Einsicht in die Artikel 35 Absatz 1 Buchst. c) und 85 Absatz 9 VwPO;

Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;

Festgehalten, dass die Rechtsbeistände der Parteien mit gemeinsamen Antrag vom 21. April 2022 den Übergang der Streitsache ohne vorausgehende Diskussion in die Entscheidung beantragt haben und diese somit als in der Verhandlung anwesend gelten;

Nach Anhörung bei der nichtöffentlichen Verhandlung vom 26. April 2022 des Berichterstatters Stephan Beikircher;

Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen.


SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN

( Die zitierten Unterlagen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die von der Gemeinde Meran vorgelegten Unterlagen .)

1. Mit vorliegendem Rekurs ex Art. 31 und Art. 34 in Verbindung mit Art. 117 VwPO, zugestellt am 14. Februar 2022, gingen die Rekurssteller gegen das behauptete unrechtmäßige Stillschweigen der Gemeinde Meran in Bezug auf den Antrag vom 13.8.2021, übermittelt an die Gemeinde am 7.9.2021, Prot. Nr. 85810 (Dok. 3) und am 9.9.2021, Prot. Nr. 86919 (Dok. 4) vor.

2. Mit besagten deckungsgleichen Anträgen beantragten sie die Erteilung der Unbedenklichkeits- bzw. der Zustimmungserklärung für die Übertragung der unter T.Zl. 3947/2020 zu Lasten der sogenannten „ Villa Niederegger “, grundbücherlich als Bp. 2892, K.G. Mais erfasst, angemerkten zwanzigjährigen Bindung laut Art. 79 des L.G. Nr. 13/1997 (Landesraumordnungsgesetz - LROG) für die Wohneinheiten A1 mit einer Wohnfläche von 111,36 m² und A2 mit einer Wohnfläche von 111,52 m² der Bp. 2892 zu Lasten der Bp. 1758, K.G. Mais, und für den materiellen Anteil 37 der Bp. 1220, K.G. Mais, mit einer Nettowohnfläche von ca. 92,15 m² (Bruttofläche 115 m²) zu Lasten der Wohneinheit B1 der genannten Bp. 2892.

3. Mit Schreiben vom 11.10.2021 (Dok. 2 Rekurssteller) wurde die Gemeinde Meran bezüglich des bis dahin noch nicht erfolgten Abschlusses des Verfahrens in Verzug versetzt und beim damaligen subkommissarischen Verwalter der Gemeinde Meran wurde nach Art. 4- bis Absatz 2 des L.G. Nr. 17/1993 die Ergreifung der Ersatzbefugnis beantragt.

4. Daraufhin teilte der subkommissarische Verwalter den Verfahrensabschluss mit Schreiben vom 20.10.2021 (Dok. 5) mit, und zwar im Sinne, dass dem Antrag aus den im Schreiben angeführten Gründen nicht stattgegeben werden kann.

5. Die Hinderungsgründe können, wie folgt, kurz so zusammengefasst werden:

a) die Tauschmöglichkeit ist ausschließlich den „ Wohnungen für Ansässige “ laut Art. 39 L.G. Nr. 9/2018 (Landesgesetz für „ Raum und Landschaft “ - LGRL) vorbehalten und im gegenständlichen Fall bleibt Art. 79 LROG aufrecht;

b) die Voraussetzungen sind daher nicht zu prüfen;

c) die Wohnung B1 auf Bp. 2892 steht im Eigentum von Frau S N, so dass Frau M L keinen Rechtstitel für den vorgeschlagenen Tausch aufweist;

d) nach dem Grundsatz der Differenzierung sind unterschiedliche Situationen nach den jeweils zutreffenden Regeln zu behandeln;

e) Art. 103 Absatz 6- ter des LGRL bezieht sich ausschließlich auf die dort angeführten Verstöße und kann sich ohne gesetzliche Regelung nicht auf die „ Bindungen “ erstrecken.

6. Im Sinne von Art. 11- bis des L.G. Nr. 17/1993 („ Regelung des Verwaltungsverfahrens “) wurde eine Frist von 30 Tagen für die Vorbringung von Einwänden eingeräumt.

7. Mit Schriftstück eingegangen am 18.11.2021, Prot. Nr. 111841 (Dok. 6) beharrten die Rekurssteller auf Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung und in untergeordneter Weise beantragten sie die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindungen laut Art. 79 LROG und zur Ersetzung derselben Bindungen mit der Bindung im Sinne des Art. 39 des neuen LGRL.

8. Mit Schreiben, eingegangen bei der Gemeinde am 21.12.2021, Prot. Nr. 124350 (Dok. 7), übermittelten die Rekurssteller das in einem ähnlichen Fall ergangene Urteil dieses Verwaltungsgerichts vom 29. November 2021, Nr. 336 und forderten die Gemeinde auf, sämtliche notwendigen Maßnahmen zur konkreten Umsetzung des vormals gestellten Antrages zu erlassen.

9. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bürgermeister, beschied dieser mit E-Mail vom 27.12.2021 (Dok. 6 Rekurssteller), sich zwecks Vertiefung der Angelegenheit mit dem zuständigen Amt in Verbindung zu setzen.

10. Die zuständige Dienststelle für Privatbauten der Gemeinde Meran setzte infolge, aufgrund der Komplexität des gegenständlichen Falles und in Erwartung eines angeforderten Rechtsgutachtens beim Verwaltungsamt für Raum und Landschaft der Autonomen Provinz Bozen, das Verfahren mit E-Mail vom 27.1.2022 (Dok. 8) aus.

11. Die Rekurssteller stellten daher am 14. Februar 2022 der Gemeinde Meran den vorliegenden Rekurs zu, der auf folgenden Anfechtungsgrund beruht: „ Verletzung, bzw. fehlerhafte Anwendung der Bestimmung laut Art. 2 G. Nr. 241/1990, sowie von Art. 4 L.G. Nr. 17/1993, bzw. von der Pflicht, das auf Antrag der Partei eingeleitete Verwaltungsverfahren zum Abschluss zu bringen, in Verbindung mit Art. 7 L.G. Nr. 17/1993 (Art. 3 G. Nr. 241/1990);
Befugnisüberschreitung wegen Machtmissbrauchs;
Verletzung der Bestimmung laut Art. 97 Verf. betreffend die gute Führung und die Unparteilichkeit der Verwaltung
“.

12. In ihren Schlussanträgen beantragten die Rekurssteller, dass das VwG Bozen

1) in Annahme des gegenständlichen Rekurses, das gesetzeswidrige Stillschweigen der Stadtgemeinde Meran feststellen und erklären und gleichzeitig die Pflicht der Verwaltung feststellen, das auf Antrag der Parteien eingeleitete Verfahren zum Abschluss zu bringen, mit der Verurteilung der Verwaltung nach Maßgabe der Bestimmung laut Art. 34 Absatz 1 Buchstabe b) VwPO, innerhalb einer vom Gericht als angemessen erachteten Frist die endgültige Maßnahme zu erlassen, und im Falle einer weiterführenden Untätigkeit seitens der Stadtgemeinde Meran einen Kommissar für Einzelmaßnahmen nach Maßgabe der Bestimmung laut Art. 34 Absatz 1 Buchstabe e) VwPO zu bestellen, welcher die entsprechenden Maßnahmen setzt;

2) mit der Verurteilung zur Zahlung des Schadenersatzes für die erlittenen und zu erleidenden Schäden, welche in einem getrennten Verfahren bestimmt werden;

3) mit Rückerstattung der Kosten des gegenständlichen Verfahrens … “.

13. Mit Schreiben vom 28.2.2022 (Dok. 9) wurden die neuen Hinderungsgründe für die Annahme des Antrages auf Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung mitgeteilt, die wie folgt zusammengefasst werden können:

a) im gegenständlichen Fall handelt es sich um Verlegung/Übertragung seitens mehrerer Personen zugleich in unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen die nicht übereinstimmen;

b) die Voraussetzungen sind daher nicht zu prüfen;

c) die Wohnung B1 auf Bp. 2892 steht im Eigentum von Frau S N, so dass Frau M L keinen Rechtstitel für den vorgeschlagenen Tausch aufweist.

14. Die Gemeinde Meran ließ sich formell mit Schriftsatz vom 23. März 2022 in das Verfahren ein und behielt sich die Hinterlegung von Dokumenten sowie eine ausführliche Sachdarstellung und Rechtsausführung vor.

15. Mit Einwand, eingelangt am 30.3.2022 (Dok. 10), hinterlegten die Rekurssteller die Bestätigung der Notarin Evelin Mairhofer vom 29.3.2022, mit welcher die seitens Frau S N an Frau M L erfolgte Schenkung des materiellen Anteils 30 der Bp. 2892 bestätigt wird, und beharrten auf Annahme des Antrages.

16. Mit Maßnahme vom 4.4.2022 (Dok. 11) lehnte der Bürgermeister den Antrag auf Verlegung/Übertragung der Konventionierungsbindung der zwei belasteten Wohnungen (Wohneinheiten A1 und A2) auf der Bp. 2892 im ausschließlichen Eigentum von Frau S N auf die Bp. 1758 im Miteigentum je zur Hälfte in gesetzlicher Gütergemeinschaft von Frau S N und Herrn J L ab und nahm den Antrag auf Verlegung/Übertragung der Konventionierungsbindung für den Frau M L betreffenden Teil der Immobilie (Wohneinheit B1), vorbehaltlich der effektiven Einverleibung des Eigentumsrechts des mat. Ant. 30 der Bp. 2892 zu Gunsten von Frau M L und unter der Voraussetzung, dass Frau M L erklärt, diese Wohnung zu besetzen, an.

17. Die das Verwaltungsverfahren betreffenden Unterlagen wurden mit Hinterlegungsnote vom 4. April 2022 seitens der Gemeinde Meran vorgelegt.

18. Mit Verteidigungsschriftsatz vom 11. April 2022 führte die Gemeinde Meran aus, dass die Gemeindeverwaltung die ihr obliegenden Maßnahmen somit erlassen habe, sodass das Interesse der Rekurssteller an einer gerichtlichen Entscheidung weggefallen sei und beantragte die Erklärung der Unverfolgbarkeit des Rekurses bzw. seine Abweisung wegen Unbegründetheit mit Verurteilung zu den Kosten.

19. Bei der nicht öffentlichen Verhandlung vom 26. April 2022 wurde die Streitsache laut der Schlussanträge der Parteien für die Entscheidung einbehalten.

20. Bezüglich des gegenständlichen Rekurses ex Art. 31 und Art. 34 in Verbindung mit Art. 117 VwPO ist das Streitinteresse nachträglich weggefallen.

21. In diesem Sinne die gefestigte Rechtsprechung, auch dieses Gerichts: „ Nel rito instaurato ai sensi dell’art. 117 cod. proc. amm. la condanna di quest’ultima a provvedere presuppone, infatti, che al momento della pronuncia del giudice perduri l’inerzia dell’Amministrazione. L’adozione, in risposta all’istanza dell’interessato, di un provvedimento esplicito da parte dell’Amministrazione, eventualmente anche non satisfattivo dell’interesse fatto valere, ne interrompe l’inerzia e rende inammissibile il ricorso avverso al silenzio della P.A. per carenza originaria dell’interesse ad agire, se il provvedimento, [ come nel caso che ne occupa ] , interviene prima della proposizione del ricorso, o improcedibile per sopravvenuta carenza di interesse, se il provvedimento interviene nel corso del giudizio instaurato. In definitiva, con la risposta alla propria istanza, seppure non nel senso da lei auspicato, la ricorrente ha ottenuto il risultato al quale mira il giudizio sul silenzio, ossia il superamento della situazione di inerzia procedimentale e di violazione dell’obbligo di concludere il procedimento con un provvedimento espresso entro i termini a tal fine previsti ” (vgl. VwG Bozen, 27. Jänner 2022, Nr. 23 und Nr. 22;
ebenso Staatsrat,

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