TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2024-07-23, n. 202400197

Sintesi tramite sistema IA Doctrine

L'intelligenza artificiale può commettere errori. Verifica sempre i contenuti generati.

Segnala un errore nella sintesi

Sul provvedimento

Citazione :
TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2024-07-23, n. 202400197
Giurisdizione : Tribunale amministrativo regionale - Bolzano
Numero : 202400197
Data del deposito : 23 luglio 2024
Fonte ufficiale :

Testo completo

Pubblicato il 23/07/2024

N. 00197/2024

N. 00075/2024 REG.REK.

REPUBLIK ITALIEN

IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES

Das Verwaltungsgericht

Autonome Sektion für die Provinz Bozen

verkündet vorliegendes

URTEIL

im Rekurs Nr. 75 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
EUM Genossenschaft, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore und Gemeinde Moos in Passeier, in Person des Bürgermeisters pro tempore , vertreten und verteidigt von RA K Z, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil deren Kanzlei in Meran, Galileo-Galilei-Straße, 50;



gegen

Autonome Provinz Bozen, in Person des Landeshauptmannes pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten A R, P P, E R und A P, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil die Anwaltschaft des Landes in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, 1;



für die Aufhebung

1) des Schreibens des stellvertretenden Amtsdirektors des Amtes für Energie und Klimaschutz vom 18.12.2023, mit dem die Inhalte des Schreibens des Generaldirektors der Autonomen Provinz Bozen vom 19.9.2023 nach Prüfung der nachgereichten Unterlagen bestätigt werden,

2) des Schreibens des Generaldirektors der Autonomen Provinz Bozen vom 19.9.2023, zugestellt am 20.9.2023, mit dem der Antrag der EUM Genossenschaft auf Ausstellung der Stromverteilungskonzession für das Gemeindegebiet Moos in Passeier abgelehnt wurde,

3) sowie alle anderen vorausgesetzten und folgenden Maßnahmen.

Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;

Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Autonomen Provinz Bozen;

Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;

Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 10. Juli 2024 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin Margit Falk Ebner, und der Verteidiger der Parteien laut Verhandlungsprotokoll;

Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:



SACHVERHALT

Mit dem am 15.2.2024 der Autonomen Provinz Bozen zugestellten Rekurs wird die Aufhebung des Schreibens des stellvertretenden Amtsdirektors des Amtes für Energie und Klimaschutz vom 18.12.2023, mit dem die Inhalte des Schreibens des Generaldirektors der Autonomen Provinz Bozen vom 19.9.2023 nach Prüfung der nachgereichten Unterlagen bestätigt wurden, und des Schreibens des Generaldirektors der Autonomen Provinz Bozen vom 19.9.2023, mit dem der Antrag der EUM Genossenschaft (in der Folge EUM genannt) auf Ausstellung der Stromverteilungskonzession für das gesamte Gemeindegebiet von Moos in Passeier abgelehnt wurde, beantragt.

Der Rekurs stützt sich auf folgenden Anfechtungsgrund: „ 1) Verletzung bzw. falsche Auslegung von Art. 1-ter Abs. 2 DPR Nr. 235/1977 sowie von Art. 1 Abs. 1-bis LG Nr. 17/1993. Ermessensüberschreitung wegen fehlender Begründung, mangelhaftem Instruktionsverfahren, widersprüchlichem Verhaltens und Unlogik. “.

Mit Einlassungsschriftsatz vom 15.3.2024 ließ sich die Autonome Provinz Bozen in das Verfahren ein, bestritt die Begründetheit des klägerischen Begehrens und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.

In der Folge hinterlegten die Parteien weitere Dokumente und Schriftsätze zur Verteidigung.

Bei der öffentlichen Verhandlung vom 10.7.2024 wurde die Streitsache, nach Anhörung der Parteien, für die Entscheidung einbehalten.



RECHTSERWÄGUNGEN

1. Der Rekurs ist unbegründet und muss daher abgewiesen werden.

2. Es ist – soweit entscheidungserheblich – Folgendes vorauszuschicken:

Die Stromverteilung in der Gemeinde Moos in Passeier (mit Ausnahme der Fraktion Rabenstein) wurde bis 1997 von der „ Officina elettrica di Plata “ ausgeübt, die im Jahr 1964 von der Verstaatlichung und Enteignung zugunsten des ENEL ausgenommen worden war (Dok. 1 der EUM).

Im Jahr 1997 übertrug die „ Officina elettrica di Plata “ die entsprechende Ausnahmegenehmigung auf die Gemeinde Moos in Passeier (Dok. 2 der EUM), die daraufhin das Stromnetz und die Verteilung übernommen hat.

Am 25.12.1999 trat die Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut auf dem Sachgebiet der Energie (Gv.D. vom 11. November 1999, Nr. 463) in Kraft, mit der, in Abänderung des D.P.R. vom 26. März 1977, Nr. 235 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol auf dem Sachgebiet der Energie), u.a. auch die Zuständigkeit für die Erteilung der Stromverteilungskonzessionen vom Staat auf die autonomen Provinzen Trient und Bozen übertragen wurde.

Die für den streitgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen sehen Folgendes vor.

Art. 1- ter , Absätze 1 und 2, des D.P.R. Nr. 235/1977, wie vom Gv.D. Nr. 463/1999 abgeändert, bestimmt, dass:

- mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 den autonomen Provinzen Trient und Bozen die staatlichen Befugnisse übertragen werden, die die Konzession des öffentlichen Elektrizitätsverteilungsdienstes betreffen, der im entsprechenden Gebiet besteht oder zu verwirklichen ist, einschließlich der Abgrenzung der jeweiligen Gebiete;

- die Unternehmen, auf die die Verteilungsanlagen des ENEL übergegangen sind, sowie die Unternehmen, die am Tag des Inkrafttretens des Gv.D. Nr. 463/1999 ( id est : 25.12.1999) tätig waren, die Elektrizitätsverteilung im Gebiet der autonomen Provinzen Trient und Bozen bis zum 31. Dezember 2030 weiter betreiben, und zwar nachdem die jeweilig zuständige Provinz im Einklang mit den Bestimmungen des Landesplanes über die Elektrizitätsverteilung, in dem die am Tag des Inkrafttretens des Gv.D. Nr. 463/1999 bestehenden Verteilungsdienste zu berücksichtigen sind, die Konzession erteilt hat.

- bis zur Erteilung der Konzession die genannten Unternehmen auf jeden Fall weiterhin die Elektroenergie verteilen.

Art. 1, Absatz 1 des D.P.R. Nr. 235/1977, wie vom Gv.D. Nr. 463/1999 abgeändert, bestimmt zudem, dass „ Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe c), des Artikels 1-bis und des Artikels 1-ter dieses Dekretes sowie des Artikels 14 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1999, Nr. 79 (…) im Gebiet der Provinzen Trient und Bozen die örtlichen Körperschaften in den Grenzen der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1999, Nr. 79 mittels der Formen betriebswirtschaftlicher Führung der öffentlichen Dienste, einschließlich der Kapitalgesellschaften, dazu befugt (sind), a) die Elektrizitätswirtschaft gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1962, Nr. 1643 und ferner die weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Elektrizitätswirtschaft, einschließlich der Aus- und Einfuhr von Elektroenergie, zu betreiben; b) (omissis)… “.

Am 7.10.2002 wurde die EUM gegründet, an der alle in der Gemeinde Moos in Passeier ansässigen Betriebe und Bürger beteiligt sein können.

Laut Art. 3 des Statutes verfolgt die EUM den Zweck, die Mitglieder zu möglichst günstigen Konditionen mit umweltfreundlicher Energie zu versorgen und in allen Belangen der Energieversorgung und anderer technischer Versorgungsdienste zu betreuen.

Am 6.-13.12.2005 beantragte die EUM bei der Autonomen Provinz Bozen die Übertragung der Befreiung von der Verstaatlichung des Stromnetzes von der Gemeinde Moos in Passeier auf die EUM (Dok. 5 der EUM).

Mit Beschluss Nr. 8 vom 30.1.2006 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Moos in Passeier die Umschreibung zur Befreiung von der Verstaatlichung des Stromnetzes von der Gemeinde Moos in Passeier auf die EUM zu beantragen, weil die Gemeinde, nach dem Auslauf der Wasserkonzession für das E-Werk Platt zum 31.12.2005 und der Gründung der EUM, es nicht mehr für sinnvoll erachtete, die Stromverteilung auf dem Gemeindegebiet selbst zu übernehmen (Dok. 6 und 7 der EUM).

Mit Schreiben vom 21.4.2006 genehmigte der Amtsdirektor des Amtes für Stromversorgung der Autonomen Provinz Bozen die beantragte Umschreibung des rechtlichen Anspruchs auf Befreiung von der Verstaatlichung des Stromnetzes auf die EUM (Dok. 8 der EUM).

Dieselbe Umschreibung wurde auch für das Netz des Konsortiums E-Werk Rabenstein Gen.m.b.H. genehmigt (Dok. 10 der EUM).

Mit dem auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates Nr. 48 vom 1.3.2006 abgeschlossenen Pachtvertrag vom 16.6.2006 übergab die Gemeinde Moos in Passeier ihr Stromverteilungsnetz einschließlich Mittel – und Hochspannungsleitungen für die Dauer der Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Kraftwerkes „ Bergkristall-Stieber “ ( id est : bis zum 30.6.2036) an die EUM und übertrug dieser mit Dienstvertrag vom 13.6.2006 für dieselbe Dauer (30.6.2036) die Verwaltung der Stromverteilung, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Recht auf Stromverteilung sowie die betreffende Verteilerlizenz bei Vertragsende wieder auf die Gemeinde Moos in Passeier zurückfallen wird (Artt. 4 und 17 des Dienstvertrages, Anl. B des Dok. 9 der EUM).

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2626 vom 30.7.2007 wurde der Verteilerplan im Sinne von Art. 1- ter und Art. 2 des D.P.R. Nr. 235/1977, abgeändert mit Gv.D. Nr. 463/1999, für die Provinz Bozen genehmigt (Dok. 11 der EUM und 3 der Provinz).

Dieser Verteilerplan, dessen Aufgabe es ist, in Beachtung der nationalen und internationalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Stromversorgung, insbesondere die Anforderungen der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft zu regeln und die eigenständige Stromversorgung in Südtirol zu sichern, enthält u.a. auch eine Erhebung der Situation der Stromverteilung in der Provinz Bozen zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung, einschließlich einer Auflistung der Stromverteiler, die zu jenem Zeitpunkt die Stromverteilung in Südtirol erbrachten (siehe Punkt 5 „ Derzeitige Situation in der Stromverteilung Südtirols “, Seite 26 u.ff.).

Unter diesen insgesamt 55 Verteilerbetrieben, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Verteilerplans Südtirol mit Energie versorgten, scheint auch die EUM als Verteilerbetrieb mit Sitz in Moos in Passeier auf (Punkt 5, Seite 28).

Der Verteilerplan wurde im Amtsblatt vom 2.10.2007, Nr. 40/I-II,

Iscriviti per avere accesso a tutti i nostri contenuti, è gratuito!
Hai già un account ? Accedi