Trib. Bolzano, sentenza 15/11/2024, n. 1074

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Sul provvedimento

Citazione :
Trib. Bolzano, sentenza 15/11/2024, n. 1074
Giurisdizione : Trib. Bolzano
Numero : 1074
Data del deposito : 15 novembre 2024

Testo completo

N. R.G. 1570/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ABTEILUNG FÜR Parte_1
in Person des Richtersenates, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Persona_2
Dr. - Richterin Persona_3
Dr. Tschager - berichterstattender Richter Per_4
erlässt unter Allg. Reg. Nr. 1570 / 2024 folgendes
URTEIL zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA und RA Parte_2 Controparte_1
, laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, mit Wahldomizil in Controparte_2
der Kanzlei des letzteren in RAINGASSE 14 in 39100 BOZEN;

- klagende Partei - und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- beklagte Partei – in der Rechtssache: Antrag auf Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit und des Namens sowie auf
Ermächtigung geschlechtsangleichender chirurgischer Eingriffe laut Art. 31 GvD Nr. 150/2011.
Der Rechtsstreit wurde über folgende
SCHLUSSANTRÄGE
zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen: des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei Parte_2 in der telematisch hinterlegten schriftlichen Verhandlungsnote vom 09/09/2024: „Die Prozessvertreter des Antragstellers verweisen auf den einleitenden Rekurs und bestehen auf die darin formulierten und
Seite 1 von 6 im Schriftsatz vom 16.07.2024 präzisierten Anträge unter Berücksichtigung der im Schlussschriftsatz vom 02.09.2024 formulierten Ausführungen bezüglich des Urteils des Verfassungsgerichts Nr. 143 vom
23.07.2024.
Nur in untergeordneter Hinsicht für den nicht anzunehmenden Fall, dass die hinterlegten Unterlagen als nicht ausreichend erachtet werden sollten, um obige Anträge anzunehmen, wird im Beweiswege die
Zulassung eines medizinischen Amtsgutachtens und die Gewährung einer Frist für die Formulierung weiterer Beweisanträge und die Hinterlegung weiterer Dokumente beantragt.“ im einleitenden Rekurs: „Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
dass bei ZE eine CP_3 Pt_2 Controparte_4
nach Einsichtnahme in das Gesetz Nr. 164 vom 14.04.1982, geändert durch das Gesetzesvertretende
Dekret Nr. 150/2011;

- die Richtigstellung des Personenstands von AB ZE, ( ), geboren in C.F._1
Meran am 24.07.2003 (Akt Nr. 292 Teil I Serie A - Jahr 2003 - Gemeinde BOZEN), wohnhaft in
39055 Leifers (BZ), Fraktion Pineta, Wurzerstraße Nr. 10/A/2, anordnen, mit Änderung des in der
Geburtsurkunde angegebenen männlichen Geschlechts zum weiblichen Geschlecht und des in der
Geburtsurkunde angegebenen männlichen Namens „AB ZE“ zum weiblichen Namen
ON ZE“,
- dem zuständigen Standesbeamten anordnen, die Richtigstellung im diesbezüglichen Register vorzunehmen und alle folgenden notwendigen Obliegenheiten vorzunehmen;

- alle notwendigen geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe im Sinne des Art. 31, Absatz 4, des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011 genehmigen;

- der Gerichtskanzlei die Anbringung der Anmerkung laut Art. 52 des neuen Datenschutzkodex (gvD.
Nr. 196/2003 wie geändert durch das gvD. Nr. 101/2018) auf das Original des Urteils anordnen.
[…] Nur für den nicht anzunehmenden Fall, dass das Gericht die hinterlegten Unterlagen als nicht ausreichend erachten sollte, um obige Anträge anzunehmen, wird im Beweiswege die Zulassung eines medizinischen Amtsgutachtens beantragt.“ des Staatsanwaltes, gestellt am 13-15/07/2024:Die Staatsanwaltschaft erteilt ein positives
Gutachten.“

1. Mit Antrag vom 27/05/2024 hat beantragt, das Gericht möge die Parte_2
geschlechtsangleichenden chirurgischen Eingriffe im Sinne des Art. 31 Abs. 4 des GvD Nr.
150/2011 genehmigen
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