Trib. Bolzano, sentenza 30/01/2024, n. 116

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Sul provvedimento

Citazione :
Trib. Bolzano, sentenza 30/01/2024, n. 116
Giurisdizione : Trib. Bolzano
Numero : 116
Data del deposito : 30 gennaio 2024

Testo completo

ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
II Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 2572/2023
Das Landesgericht Bozen, in Person der Richter
Andrea P Vorsitzende
Persona_1
ichter
[...]
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, Persona_2
und
, Parte_1
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, Controparte_1
welche aus den Akten hervorgeht,
- - Parte_2
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes
Seite 1 von 6
gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB (Art. 473 bis.51. ZPO).

Controparte_2
erachtet, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff. ZGB) vorgebracht haben (die Tochter wurde von beiden Eltern anerkannt), den sie bei der Verhandlung vom 13/12/2023 präzisiert haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem
Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen
Vereinbarungen zur Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;

Controparte_3
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
Seite 2 von 6
nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51.
ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt folgende zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
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