Trib. Bolzano, sentenza 15/11/2024, n. 1069
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Testo completo
Allg. Reg. Nr. 2636/2023 A.V.
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
LANDESGERICHT BOZEN
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Vorsitzende Berichterstatter Persona_1
Dr. Rla - Richter Per_2
Dr. - Richter Persona_3
erlässt folgendes
URTEIL
im Verfahren gemäß Artt. 337bis ff. ZGB, behängend unter
dem Aktenzeichen Allg. Reg. Nr. 2636/2023 A.R. zwischen:
, vertreten und verteidigt, laut Parte_1
Vollmacht die aus den Akten hervorgeht, von RA Dr.
Zustellungsbevollmächtigter, Persona_4
Antragsteller;
und
vertreten und verteidigt, Parte_2
laut Vollmacht die aus den Akten hervorgeht, von RA Dr.
Zustellungsbevollmächtigter, Persona_5
1
Beklagte;
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes.
SCHLUSSANTRÄGE
der antragstellenden Partei:
„1) Der gemeinsame , geboren am Per_6 Persona_7
14.10.2016 in Schlanders, soll wie gehabt jedes zweite Wochenende
bei seinem Vater Eschgfäller Dietmar in Taufers verbringen, mit
Vorverlegung der Besuchszeiten um zwei Stunden und zwar von
Freitag 19:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr auf Freitag 17:00 Uhr bis
Sonntag 17:00 Uhr. Die Dauer der Besuchszeit bleibt demnach
unverändert.
2) Nachdem wie oben bereits erwähnt, sich auch die finanzielle
Situation in bedeutendem Ausmaß ändert und Herr Eschgfäller mit
circa € 600,00.- im Monat auskommen muss, wird beantragt, dass
auch der Unterhaltsbeitrag- v.a. für den Zeitraum, in dem Herr
Eschgfäller auch die Umschulungskosten tragen muss- auf €
400,00.- reduziert wird, oder um den Betrag, den das löbliche
Gericht für gerecht ansieht, mit der jährlichen Astat Aufwertung,
wobei die erste Aufwertung im September 2024 erfolgt.
3) Die Spesen des gegenständlichen Verfahrens werden von der
Kindesmutter übernommen, nachdem Herr Eschgfäller Dietmar
alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine außergerichtliche
2 Lösung zu finden und die Antragsgegnerin auch auf die Schreiben
des unterfertigten Anwaltes nicht geantwortet hat.
4) Der Rest des Dekretes dieses Landesgerichtes Nr. 45/2021 vom
07.01.2021 (unter der A.R. Nr. 3357/2020) bleibt unverändert bzw.
wird bestätigt“;
des Antraggengers:
„1) Der gegnerische Antrag vom 28.08.2023 wird
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
LANDESGERICHT BOZEN
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Vorsitzende Berichterstatter Persona_1
Dr. Rla - Richter Per_2
Dr. - Richter Persona_3
erlässt folgendes
URTEIL
im Verfahren gemäß Artt. 337bis ff. ZGB, behängend unter
dem Aktenzeichen Allg. Reg. Nr. 2636/2023 A.R. zwischen:
, vertreten und verteidigt, laut Parte_1
Vollmacht die aus den Akten hervorgeht, von RA Dr.
Zustellungsbevollmächtigter, Persona_4
Antragsteller;
und
vertreten und verteidigt, Parte_2
laut Vollmacht die aus den Akten hervorgeht, von RA Dr.
Zustellungsbevollmächtigter, Persona_5
1
Beklagte;
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes.
SCHLUSSANTRÄGE
der antragstellenden Partei:
„1) Der gemeinsame , geboren am Per_6 Persona_7
14.10.2016 in Schlanders, soll wie gehabt jedes zweite Wochenende
bei seinem Vater Eschgfäller Dietmar in Taufers verbringen, mit
Vorverlegung der Besuchszeiten um zwei Stunden und zwar von
Freitag 19:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr auf Freitag 17:00 Uhr bis
Sonntag 17:00 Uhr. Die Dauer der Besuchszeit bleibt demnach
unverändert.
2) Nachdem wie oben bereits erwähnt, sich auch die finanzielle
Situation in bedeutendem Ausmaß ändert und Herr Eschgfäller mit
circa € 600,00.- im Monat auskommen muss, wird beantragt, dass
auch der Unterhaltsbeitrag- v.a. für den Zeitraum, in dem Herr
Eschgfäller auch die Umschulungskosten tragen muss- auf €
400,00.- reduziert wird, oder um den Betrag, den das löbliche
Gericht für gerecht ansieht, mit der jährlichen Astat Aufwertung,
wobei die erste Aufwertung im September 2024 erfolgt.
3) Die Spesen des gegenständlichen Verfahrens werden von der
Kindesmutter übernommen, nachdem Herr Eschgfäller Dietmar
alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine außergerichtliche
2 Lösung zu finden und die Antragsgegnerin auch auf die Schreiben
des unterfertigten Anwaltes nicht geantwortet hat.
4) Der Rest des Dekretes dieses Landesgerichtes Nr. 45/2021 vom
07.01.2021 (unter der A.R. Nr. 3357/2020) bleibt unverändert bzw.
wird bestätigt“;
des Antraggengers:
„1) Der gegnerische Antrag vom 28.08.2023 wird
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