Trib. Bolzano, sentenza 12/03/2025, n. 262
Sentenza
12 marzo 2025
Sentenza
12 marzo 2025
Sintesi tramite sistema IA Doctrine
L'intelligenza artificiale può commettere errori. Verifica sempre i contenuti generati.
Sul provvedimento
Testo completo
allg. Reg. Nr. 1349/2024
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ZIVILABTEILUNG erlässt, in Person des Einzelrichters Simon Tschager, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 1349/2024 eingeleitet von
KA IN und KA LA, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, beide vertreten und verteidigt von RA Dr. BLAAS ARTHUR und RA Dr.
HASENBURGER GEORG, in deren Kanzlei in HAUPTSTR. 86 in 39028 SCHLANDERS Domizil erwählt wurde;
- Antragstellerinnen - gegen
RI IC, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von
RA Dr. NIEDERL MEINHARD in dessen Kanzlei in STUANGASSL in KORTSCH 39028
SCHLANDERS Domizil erwählt wurde;
- Antraggegnerin -
Gegenstand des Rechtsstreits: Auflösung eines Mietvertrages;
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen: gestellt anlässlich der heutigen Tagsatzung: „Der PBV der Antragsteller …. stellt die Schlussanträge laut integrierendem Schriftsatz vom 16/09/2024.“ laut integrierendem Schriftsatz vom 16/09/2024: „Möge das ehrenwerte Landesgericht Bozen, unter
Abweisung jeglicher gegenteiliger Anträge und Einwendungen,
1) feststellen und erklären, dass der Mietvertrag vom 01.08.2008 zwischen RE ER,
SE ER und RI DO betreffend die Wohnung im Kiefernhainweg 65 in Prad am
Seite 1 von 8
2) feststellen und erklären, dass Frau RI DO die Wohnung nach Vertragsende am 31.01.2024 bis zur Räumung am 23.08.2024 widerrechtlich da ohne jeglichen schwerwiegenden Grund besetzt hat;
3) demzufolge Frau RI DO dazu verurteilen, für den Monat August an die Antragstellerinnen eine Entschädigung für die Besetzung der Wohnung in Höhe von € 700,00.- (entspricht einer
Monatsmiete) oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welchen das Gericht als rechtens erachtet, zu bezahlen;
4) jedenfalls Frau RI DO dazu verurteilen, den Antragstellerinnen sämtlich Kosten für das
Verfahren sub A.Z. 1255/2024 (Klage auf Bestätigung der Räumung), für das Mediationsverfahren und für das gegenständliche Verfahren und sämtlicher Folgekosten zu ersetzen.
Im Beweiswege: […]” des Prozessbevollmächtigten der Antraggegnerin:
gestellt anlässlich der heutigen Tagsatzung:
„Der PBV der Antraggegnerin stellt die Schlussanträge laut ermächtigtem Schriftsatz vom
07/10/2024.“
laut ermächtigtem Schriftsatz vom 07/10/2024: „Frau RI DO stellt untergeordnet die
Schlussanträge laut Einlassungsschriftsatz vom 30.04.2024 und beantragt weiters, dass die
Antragsteller aufgefordert werden mögen, die originale Bankgarantie in der Höhe von € 2.000.- sofort an die Beklagte RI DO zurückzugeben.
Weiters wird beantragt, dass dieses ehrenwerte Gericht feststellen und erklären möge, dass aufgrund der oben beschriebenen Wasserschäden, den Antragstellern keine Miete u/o Entschädigung für den
Zeitraum 01.08 – 24.08.24 mehr zusteht bzw. der Antragstellerin aufgrund der oben beschriebenen
Gegebenheiten (Wasserschaden) ein Schadenersatz zusteht zumindest im Ausmaß der noch offenen
Miete für 01.08 bis zum 24.08.24.
Die Antragsteller mögen verurteilt werden, sämtliche Kosten für dieses Verfahren und jenes des
Mediationsverfahrens zu bezahlen, und zwar aufgrund der oben beschriebenen Verhaltensweise.“
Seite 2 von 8
Schlussanträge laut Einlassungsschriftsatz vom 30.04.2024: „Möge das ehrenwerte Landesgericht
Bozen unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und Einwandes:
In der Hauptsache:
1) Feststellen und erklären, dass gegenständlicher Räumungsklage kein ordnungsgemäß registrierter
Mietvertrag beigelegt wurde und aus diesen Gründen gegenständliche Räumungsklage abweisen,
2) feststellen und erklären, dass zwischen der Vermieterin ER SE und RI DO eine mündliche Vereinbarung in Bezug auf den Verbleib in streitgegenständlicher Wohnung getroffen wurde, und demzufolge die streitgegenständliche Räumungsklage kostenpflichtig abweisen.
3) Untergeordnet die Räumung nicht vor 2 Jahren ab Fälligkeit des Mietvertrages (31.01.2024) verfügen, mit allen sich daraus ergebenen Entscheidungen,
4) Untergeordnet im Sinne von Art. 56 (Gesetz Nr. 392/1978) für die Räumung eine Frist von 12
Monaten ab Erlass der richterlichen Verfügung einräumen, und zwar unter Berücksichtigung der oben angeführten Umstände, mit allen sich daraus ergebenen Entscheidungen
In beweisrechtlicher Hinsicht.
Es wird die förmliche Einvernahme der Klägerin SE ER, sowie der Zeugenbeweis über folgende Beweiskapitel beantragt:
1) Ob es wahr ist, dass Frau RI DO gleich nach Erhalt der schriftlichen Kündigung
(17.03.2023) bei Frau ER SE vorstellig geworden ist?
2) Ob es wahr ist, dass Frau SE ER die Wohnung im Dachgeschoss, welche sich über der
Wohnung der RI DO befindet, bewohnt?
3) Ob es wahr ist, dass Frau SE ER einige Tage später in der Wohnung der RI DO vorstellig wurde?
4) Ob es wahr ist, dass Frau SE ER in Anwesenheit von Frau HE IA IA mitgeteilt hat, dass sie in der Wohnung bleiben können, bis sei eine geeignete Wohnung gefunden