Trib. Minorenni Bolzano, sentenza 29/10/2024, n. 173

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Sul provvedimento

Citazione :
Trib. Minorenni Bolzano, sentenza 29/10/2024, n. 173
Giurisdizione : Trib. Minorenni Bolzano
Numero : 173
Data del deposito : 29 ottobre 2024

Testo completo

AR 232/24 MIN

REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS JUGENDGERICHT BOZEN
zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. Präsident Persona_1
Dr. erichterstatter) Persona_2
Dr. Cr Ehrenamtliche Richterin Per_3
Dr. Ehrenamtlicher Richter Persona_4 Per_5
hat in nicht öffentlicher Sitzung, im Verfahren im Interesse der Minderjährigen
geboren am 22.03.2023 in Bruneck (BZ), Persona_6
zwischen den Parteien
Staatsanwaltschaft am Jugendgericht;

-Antragsteller und und (Kindeseltern);
Persona_7 Persona_8
und und (Großeltern väterlicherseits);
Persona_9 Persona_10
-Antragsgegner folgendes

Per_11
erlassen.
Begründung der Entscheidung
1. Mit Rekurs vom 16.05.2024 im Sinne des Art. 473-bis. 13 ZPO in Bezug auf Art. 333 ZGB führte der Staatsanwalt aus, dass die Eltern des oben genannten Minderjährigen seit 2021 liiert sind. 2022 wurde E S ungeplant schwanger.
Die Schwangerschaft und die Zeit danach waren für sie sehr schwierig. Sie hatte sich gleich dahingehend geäußert, kein Kind zu wollen und nicht bereit zu sein, Verantwortung zu
übernehmen. Der hinzugekommene Tod ihres Vaters, an den sie hing, belastete E S sehr. Im Juni 2023 unternahm sie einen . Nach drei Tagen verließ sie gegen den Parte_1
ärztlichen Rat das Krankenhaus und nahm die vereinbarten Visiten im Zentrum für psychische
Gesundheit nicht mehr wahr.
Der Kindesvater nahm das Kind zu seinen Eltern mit. Seitdem kümmern sich die Großeltern ganztägig um ihren Enkelsohn. Sie sind bereit, auch rechtlich, Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Die Großmutter hat eigens dafür ihre Stelle als Lehrkraft aufgegeben
Der Sozialdienst konnte bei einem Hausbesuch feststellen, dass die Kindesmutter keinerlei
Beziehung zum Minderjährigen hat. Das Kind suche dagegen den Kontakt zum Vater und erkenne ihn als Bezugsperson. Der Kindesvater gibt an, sich abends und am Wochenende für einige Stunden um den Sohn zu kümmern. Die Kindesmutter sei bereit, den Sohn für einige
Stunden in der Woche zu sehen, jedoch sei sie nicht bereit, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Aussprache mit der Kindesmutter scheint aktuell nicht möglich.
All dies vorausgeschickt, beantragte der Staatsanwalt, dass dieses Jugendgericht die Aufhebung der elterlichen Verantwortung von Frau Engl und die vollzeitige Pflegeanvertrauung des
Minderjährigen an die Großeltern väterlicherseits, mit der Entscheidungsbefugnis über sämtliche ordentliche und außerordentliche Belange, verfügen möge.
Für den Kindesvater sollte eine pädagogische Beratung zur Stärkung der Controparte_1 und die Teilnahme am Projekt „Familienzeit“, bei welchem Eltern lernen, einer
[...]
sinnvollen Freizeitbeschäftigung nachzugehen und altersgerecht zu spielen, vorgesehen werden.
2. Die Akten spiegeln den
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