Trib. Bolzano, sentenza 07/08/2024, n. 802
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Testo completo
ITALIENISCHE CP_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS Parte_1
in Person der CP_2
und CP_3 Controparte_4 Controparte_5
Contr Parte_2
CP_7 Parte_3
hat folgendes
CP_8
erlassen im Zivilverfahren Nr. 3837/2023 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_4 [...]
[...]
Persona_1
gegen
, säumig CP_9
Antragsgegner/in und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Unterbringung und Controparte_10
Unterhalt der gemeinsamen Kinder
**** **** ****
Der Rechtsstreit wurde in der vom 11.07.2024 über folgende CP_11
Parte_5
pagina 1 di 4
zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen der : Persona_1
1) Die Mutter erhält das verstärkte exklusive Sorgerecht für die minderjährigen Parte_4
Kinder Amelie und Damian im Sinne des Art. 337 quater ZGB („affidamento superesclusivo o affidamento esclusivo rafforzato“). Die Entscheidungen von größerem Interesse in Bezug auf die Erziehung, schulische
Ausbildung, medizinische Angelegenheiten und Festlegung des Wohnsitzes, das Ausstellen der
Identitätskarte und des Reisepasses sowie sämtliche weitere, in Zukunft anfallende und noch nicht vorhersehbare Entscheidungen der außerordentlichen Verwaltung können von der Mutter alleine getroffen werden. Frau wird ausdrücklich dazu ermächtigt, sämtliche dafür notwendige Unterschriften Parte_4 auch im Namen von Herrn Zekir zu tätigen.
2) Die Kinder werden bei der Mutter wohnen und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben.
3) Herr Zekir wird verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 350,00 Euro pro Kind, insgesamt also 700,00 Euro, zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im November 2024 und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das
von zu bezahlen. Per_2 Persona_3
4) Die außerordentlichen Spesen für die Kinder werden im Verhältnis 50% von Herrn Zekir und 50% von
. Die außerordentlichen Spesen richten sich nach dem Protokoll des Persona_4
Landesgerichtes Bozen vom 06.09.2018.
5) Eventuelle öffentliche Zuwendungen (auch das einheitliche Familiengeld) für die Kinder bezieht Frau
Torresani.
6) Dies alles mit Ersatz der Spesen des Verfahrens.”
des Staatsanwalts "Der Staatsanwalt befürwortet die von der Antragstellerin gestellten
Schlussanträge. "
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit dem am 07/12/2023 eingereichten Antrag begehrte MICHAELA ie Parte_4
Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder Controparte_10
gemäß Artikel 337-bis ff. ZGB.
Die im verfahrenseinleitenden Antrag gestellten Schlussanträge können angenommen werden, da sie weder gegen die öffentliche Ordnung noch gegen zwingende
Vorschriften verstoßen und auch im Interesse der gemeinsamen Kinder liegen, weshalb es nicht erforderlich ist, diese anzuhören.
Insbesondere ist der Antragstellerin das sogenannte verstärkte ausschließliche
Sorgerecht für die Kinder zuzusprechen, angesichts des aus den Verfahrensakten pagina 2 di 4
hervorgehenden völligen Desinteresses des Antragsgegners an der Regelung der elterlichen Rechte und Pflichten. Die Kinder werden weiterhin bei der Mutter wohnen und bei dieser ihren Wohnsitz haben.
Immer aus demselben Grund ist festzulegen, dass die Kontakte Vater- Kinder nur mit
Zustimmung der Mutter stattzufinden haben.
Betreffend den vom Antragsgegner zum Unterhalt der Kinder geschuldeten Beitrag ist angesichts seines jungen Alters (geboren am 15/05/1990) und der ausgeübten beruflichen Tätigkeit als selbständiger Hydrauliker davon auszugehen, dass er in der
Lage sein sollte, angemessen zum Unterhalt der gemeinsamen Kinder beizutragen, so wie im Detail im Spruchteil dieses Urteils bestimmt.
Der Antragstellerin sind zur Gänze das Kindergeld, die Familienzulagen und sämtliche
Beiträge und Steuervergünstigungen, die für die Kinder zustehen, zuzuerkennen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Antragsgegner zu verurteilen, der
Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in der im Spruchteil bestimmten Höhe zu erstatten.
Parte_6
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Antrag wie folgt
FÜR RECHT : Parte_7
Die Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder erfolgt zu nachstehenden
BEDINGUNGEN:
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS Parte_1
in Person der CP_2
und CP_3 Controparte_4 Controparte_5
Contr Parte_2
CP_7 Parte_3
hat folgendes
CP_8
erlassen im Zivilverfahren Nr. 3837/2023 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_4 [...]
[...]
Persona_1
gegen
, säumig CP_9
Antragsgegner/in und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: Unterbringung und Controparte_10
Unterhalt der gemeinsamen Kinder
**** **** ****
Der Rechtsstreit wurde in der vom 11.07.2024 über folgende CP_11
Parte_5
pagina 1 di 4
zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen der : Persona_1
1) Die Mutter erhält das verstärkte exklusive Sorgerecht für die minderjährigen Parte_4
Kinder Amelie und Damian im Sinne des Art. 337 quater ZGB („affidamento superesclusivo o affidamento esclusivo rafforzato“). Die Entscheidungen von größerem Interesse in Bezug auf die Erziehung, schulische
Ausbildung, medizinische Angelegenheiten und Festlegung des Wohnsitzes, das Ausstellen der
Identitätskarte und des Reisepasses sowie sämtliche weitere, in Zukunft anfallende und noch nicht vorhersehbare Entscheidungen der außerordentlichen Verwaltung können von der Mutter alleine getroffen werden. Frau wird ausdrücklich dazu ermächtigt, sämtliche dafür notwendige Unterschriften Parte_4 auch im Namen von Herrn Zekir zu tätigen.
2) Die Kinder werden bei der Mutter wohnen und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben.
3) Herr Zekir wird verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 350,00 Euro pro Kind, insgesamt also 700,00 Euro, zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im November 2024 und innerhalb 5. eines jeden Monats auf das
von zu bezahlen. Per_2 Persona_3
4) Die außerordentlichen Spesen für die Kinder werden im Verhältnis 50% von Herrn Zekir und 50% von
. Die außerordentlichen Spesen richten sich nach dem Protokoll des Persona_4
Landesgerichtes Bozen vom 06.09.2018.
5) Eventuelle öffentliche Zuwendungen (auch das einheitliche Familiengeld) für die Kinder bezieht Frau
Torresani.
6) Dies alles mit Ersatz der Spesen des Verfahrens.”
des Staatsanwalts "Der Staatsanwalt befürwortet die von der Antragstellerin gestellten
Schlussanträge. "
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit dem am 07/12/2023 eingereichten Antrag begehrte MICHAELA ie Parte_4
Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder Controparte_10
gemäß Artikel 337-bis ff. ZGB.
Die im verfahrenseinleitenden Antrag gestellten Schlussanträge können angenommen werden, da sie weder gegen die öffentliche Ordnung noch gegen zwingende
Vorschriften verstoßen und auch im Interesse der gemeinsamen Kinder liegen, weshalb es nicht erforderlich ist, diese anzuhören.
Insbesondere ist der Antragstellerin das sogenannte verstärkte ausschließliche
Sorgerecht für die Kinder zuzusprechen, angesichts des aus den Verfahrensakten pagina 2 di 4
hervorgehenden völligen Desinteresses des Antragsgegners an der Regelung der elterlichen Rechte und Pflichten. Die Kinder werden weiterhin bei der Mutter wohnen und bei dieser ihren Wohnsitz haben.
Immer aus demselben Grund ist festzulegen, dass die Kontakte Vater- Kinder nur mit
Zustimmung der Mutter stattzufinden haben.
Betreffend den vom Antragsgegner zum Unterhalt der Kinder geschuldeten Beitrag ist angesichts seines jungen Alters (geboren am 15/05/1990) und der ausgeübten beruflichen Tätigkeit als selbständiger Hydrauliker davon auszugehen, dass er in der
Lage sein sollte, angemessen zum Unterhalt der gemeinsamen Kinder beizutragen, so wie im Detail im Spruchteil dieses Urteils bestimmt.
Der Antragstellerin sind zur Gänze das Kindergeld, die Familienzulagen und sämtliche
Beiträge und Steuervergünstigungen, die für die Kinder zustehen, zuzuerkennen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Antragsgegner zu verurteilen, der
Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in der im Spruchteil bestimmten Höhe zu erstatten.
Parte_6
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Antrag wie folgt
FÜR RECHT : Parte_7
Die Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Kinder erfolgt zu nachstehenden
BEDINGUNGEN:
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