TAR Bolzano, sez. I, sentenza breve 2024-07-17, n. 202400191
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Testo completo
Pubblicato il 17/07/2024
N. 00191/2024
N. 00108/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
gemäß Artt. 74 und 116 VwPO;
im Rekurs Nr. 108 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
E G (Prof.), vertreten und verteidigt von Rechtsanwalt M N, mit digitalem Domizil bei der in den Justizregistern eingetragenen zertifizierten E-Mail-Adresse und physischem Wahldomizil in seiner Kanzlei in Bozen, Europagalerie, Nr. 26;
gegen
Gemeinde Vintl, in Person des derzeitigen Bürgermeisters, vertreten und verteidigt durch die Staatsadvokatur, mit gesetzlichem Domizil am Sitz derselben auf Sprengelebene in Trient, Largo Porta Nuova, Nr. 9;
und gegen
E W und A S G, beide nicht eingelassen;
für die Aufhebung
1) der Verfügung der Gemeinde Vintl vom 29.3.2024 „ Ansuchen um Akteneinsicht des Herrn RA Dr. M N gemäß L.G. Nr. 17 vom 22.10.1993 bzw. D.L.H. Nr. 4 vom 13.01.2020 - Mitteilung endgültige Maßnahme “, zugestellt am 3.4.2024, mit welcher das Ansuchen um Akteneinsicht abgelehnt wird;
2) sowie alle anderen der genannten Maßnahme vorausgesetzten, vorausgehenden, nachfolgenden bzw. mit ihr verbundenen und/oder zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht bekannt;
sowie für die Feststellung und Erklärung, dass der Rekurssteller Anrecht auf Aktenzugang hat.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde Vintl;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der nichtöffentlichen Verhandlung vom 9. Juli 2024 des Berichterstatters, Gerichtsrat S B und der Verteidiger der Parteien, wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen.
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
( Die zitierten Unterlagen beziehen sich - sofern nicht anders angegeben - auf die von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen ).
1. Gegenstand der Anfechtung ist die Aufhebung der Maßnahme der Beklagten Gemeinde Vintl vom 29.3.2024 (Dok. 8), mit welcher der Zugang zu allen Baugenehmigungen der Bp. 527, KG Pfunders, (Almhütte „ Astholz “) und der Bp. 583, KG Pfunders, (Heuschupfe in der Örtlichkeit „ Astholz “) verweigert wurde und die Feststellung des Rechts auf besagten Zugang mit folglicher Anordnung der Aushändigung der begehrten Unterlagen, bei Festlegung einer Sanktion, im Falle der Missachtung.
2. Der zur Entscheidung gebrachte Rekurs, fällt demzufolge in den Anwendungsbereich des Art. 116 VwPO, weshalb er mit Urteil in vereinfachter Form entschieden werden kann.
3. Unbeschadet der Anfechtungsstruktur des Sonderverfahrens handelt es sich um ein Urteil, das darauf abzielt, im Rahmen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 133 Absatz 1 Buchst. a) Nr. 6 VwPO) die substantiellen Gründe des Anspruchs auf Aktenzugang festzustellen (vgl. Staatsrat, IV Sektion, 23. Februar 2009, Nr. 1074;VwG Latium, Rom, V Sektion, 26. März 2024, Nr. 5960), wenn auch in den Grenzen der geltend gemachten Ansprüche (und somit der vorgetragenen Tatsachen und des geltend gemachten Schutzbedarfs).
4. Demnach geht es vordergründig darum festzustellen, ob das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen zusteht oder nicht (vgl. VwG Bozen, 18. Juni 2020, Nr. 139), und nicht darum, zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt Rechtmäßigkeitsmängel aufweist oder nicht. Das Gericht ist dabei nicht an die Prüfung der vom Rekurssteller eingewendeten Rügen gebunden (vgl. VwG Bozen, 17. April 2018, Nr. 136).
5. Das Gericht kann nämlich nur dann die Vorlage der angeforderten Dokumente anordnen, sich also an die Stelle der Verwaltung setzen und ihr die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auferlegen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Art. 116 Absatz 4 der VwPO).
6. Dies bedeutet, dass sich das Gericht über die konkreten Mängel und die konkreten Gründe für die ablehnende Verwaltungsentscheidung hinaus nicht darauf beschränken kann, das Vorhandensein von Mängeln in der Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, sondern prüfen muss, ob die Voraussetzungen für den Zugang vorliegen oder nicht, so dass es den Zugang auch aus anderen als den in der Verwaltungsentscheidung angegebenen Gründen oder unter Berücksichtigung der von der Verwaltung im Gerichtsverfahren angegebenen weiteren Gründe ablehnen kann (vgl. VwG Toskana, IV Sektion, 24. Jänner 2024, Nr. 103).
7. In diesem Sinne ist das Urteil über den Aktenzugang ein „ Urteil über das Rechtsverhältnis “ (vgl. VwG Bozen, 26. März 2024, Nr. 85: „ Come desumibile dalle disposizioni di legge appena citate, il rito ex art. 116 c.p.a. ha, quindi, i caratteri di un “ giudizio sul rapporto ”, rivolto essenzialmente ad accertare la sussistenza o meno del titolo all’accesso nella specifica situazione, alla luce dei parametri normativi (cfr. TAR Lazio, sent. 9158/2022;Cons. Stato, sez. VII, sent. 2659/2024, TAR Catania, sent. 227/2024, TAR Campania, sent. 154/2024, TAR Catanzaro, sent. 177/2024 “;ebenso VwG Bozen, 21. Dezember 2023, Nr. 400 und 23. November 2020, Nr. 305).
8. Die Rechtsnatur und den Gegenstand des Streitverfahrens im Voraus präzisiert, erscheint es für ein besseres und umfassendes Verständnis der streitgegenständlichen Rechtssache nützlich, die wichtigsten Eckpunkte der Angelegenheit, wie sie sich aus den von den Parteien bei Gericht hinterlegten Unterlagen und den Ausführungen in den Schriftsätzen ergibt, zusammenzufassen.
9. Der Rekurssteller ist Eigentümer des Mitte der 1960-iger Jahre errichteten “ Grünighauses ”, grundbücherlich gekennzeichnet als Bp. 535, sowie der sich daran anschließenden Gp. 1331/3, beide in KG Pfunders (Dok. 1 Rekurssteller), an der Abbaustelle des inzwischen aufgelassenen Steinbruchs am „ Gaiskofl “ in Pfunders.
10. Diese Liegenschaften befinden sich weitab vom Siedlungsgebiet. Die Zufahrt von der öffentlichen Straße bis zum „ Grünighaus “ erfolgt in einem ersten Abschnitt über eine asphaltierte Hofzufahrtsstraße und in Folge über die Forststraße „ Schattenseiter Wald “ (Dok. 4 Rekurssteller), die über mehr als zwanzig private Grundstücke, darunter die Bp. 527 im Eigentum des Herrn A S G und die Gp.en 1446, 1621, 1622 und 1456/1 im Eigentum des Herrn E W, führt. Die Forststraße endet an der Gp. 1625, im Eigentum des Herrn A S G. Von dort aus gibt es einen Dienstweg zum „ Grünighaus “.
11. Nach Scheitern eines Mediationsverfahrens brachte der heutige Rekurssteller vor dem Landesgericht Bozen unter A.R. Nr. 3132/2021 im Jahre 2021 eine Klage (Dok. 3 Rekurssteller) auf Ersitzung bzw. auf Errichtung einer Dienstbarkeit gegen die Eigentümer der vom Wegverlauf betroffenen Grundstücke ein. Der Instruktionsrichter verfügte in Folge mit Beschluss vom 5.4.2024 (Dok. 5 Rekurssteller) die Aufnahme eines Amtsgutachtens zwecks Erhebung der Voraussetzungen für die Errichtung einer Zwangsdienstbarkeit.
12. Mit Antrag vom 27.2.2024 (Dok. 1) beantragte Rechtsanwalt M N, in seiner Eigenschaft als Anwalt des Herrn Prof. E G (Anlage zu Dok. 1), die Einsichtnahme mit Ausstellung einer einfachen Kopie bzw. digitale Übermittlung mittels E-Mail der „ gesamten Ermächtigungen der Parzellen Bp. 527 K.G. Pfunders, Bp. 583 K.G. Pfunders der letzten 40 Jahre “. Im Antrag wurden folgende Gründe des Interesses angegeben “ Anwalt des Eigentümers der E.Zl. 177/II K.G. Pfunders und Kläger in einem Verfahren gegen die Eigentümer der Bp. 527 + Bp. 583 K.G. Pfunders “.
13. Mit Schreiben vom 29.2.2024 (Dok. 2) teilte die Gemeinde Vintl die Eröffnung des Aktenzugangsverfahrens den betroffenen Eigentümern A S G (Bp. 527 - Dok. 5) und E W (Bp. 583 - Dok. 6), sowie Rechtsanwalt M N, mit.
14. Rechtsanwalt M N ergänzte sodann mit Schreiben vom 19.3.2024 (Dok. 7) den Antrag um Akteneinsicht unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, umgesetzt in innerstaatliches Recht mit dem GvD vom 19. August 2005, Nr. 195 („ Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG “), und wies darauf hin, dass Ermächtigungen in der Hochgebirgszone und in hydrogeologischen Schutzgebieten die Umwelt interessieren und daher die Verwaltung zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet sei.
15. Sowohl Herr Gasser als auch Herr W legten über ihre Rechtsvertreter Hinderungsgründe für den Antrag auf Akteneinsicht dar.
16. Der Rechtsvertreter des Herrn Gasser führte im Schreiben vom 19.3.2024 (Dok. 3) die Unzulässigkeit des Ansuchens aufgrund der Missachtung der von Art. 8 des D.LH. vom 13. Jänner 2020, Nr. 4 („ Verordnung über die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang sowie der Rechte im Rahmen der Veröffentlichungs-, Transparenz- und Informationspflicht der öffentlichen Verwaltung “) vorgeschriebenen Vorgaben für den informellen Zugang (fehlender Nachweis einer Bevollmächtigung für die Vorlage des Antrages auf Aktenzugang im Namen des Eigentümers der E.Zl. 177/II KG Pfunders;Unbestimmtheit des Antrages wegen fehlender Spezifizierung der Eckdaten der beantragten Unterlagen;fehlender Nachweis eines mit dem Antragsgegenstand zusammenhängenden Interesses), sowie das Fehlen eines direkten, konkreten und aktuellen Interesses, aus.
17. Herr W widersetzte sich, über seinen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 20.3.2024 (Dok. 4) dem beantragten Aktenzugang zumal
- die Bp. 583 nicht Gegenstand des von Rechtsanwalt N behaupteten Gerichtsverfahrens sei, wohingegen lediglich die Gpp. 1446, 1621, 1622 und 1456/1 vom Verfahren betroffen seien;
- keines der Grundstücke des H G unmittelbar an die Bp. 583 angrenzen würde, sondern diese sich mehrere hundert Meter davon entfernt befinden würden;
- im behängenden Gerichtsverfahren sämtliche Fristen für die etwaige Vorlage von Dokumenten abgelaufen seien, noch die Akteneinsicht durch sonstige Umstände gerechtfertigt sei.
18. Nach Einsichtnahme in die Klageschrift des H G, laut der die Bp.